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ungeachtet häufen sich jezt wieder die Branbunglücköfälle in der gedachten Gegend
in einer so auffallenden Weise, daß man nun nothwendig auf den Verdacht der
gröbsten Nachlässigkeit in Begehungen und Unterlassungen und — es thut Uns
innig wehe, dieses aussprechen zu müssen — selbst auf den Verdacht geflissentli-
cher Nachlässigkeit und cines verbrecherischen Treibens hingeleitet und die Klage
darüber um so allgemeiner wird, je schwerer es, gerade in dieser Zeit, dem
Grundstücköbesitzer, besonders auf dem platten Lande, fällt,, die sich so sehr er-
höhenden Brand-Assekuranz-Beytrage aufzubringen. Ein umfassenderes, allgemei-
ne Geseß wird über den zuleht gedachten Gegenstand bearbeitet; aber drin-
gend ist es auch, in dem Augenblicke, auf dem Grunde jenes leider! gerecht-
fertigten Verdachtes, Maaßregeln zu ergreifen. Die Mehrzahl Unserer Untertha-
nen in den angegebenen Bezirken selbst und außer venselben darf dieses erwar-
ten und fordern. Angeordnet ist bereits und zwar nach Maaßgabe schon beste-
hender Gesehe, z. B. des Ediktes vom 19. September 1718, der Verordnung
vom 22. July 1720, der Eirkular-Verordnungen vom 28. März 1748 und
vom 8. Dezember 1755 u. s. w., eine so genannte Feuerschau, welche unter
Leitung der Beamten den Zweck hat, sämmtliche Gebdude in der gedachten
Gegend zu untersuchen, feuergefälrliche Gesebwidrigkeiten, in so weit die Ab-
stellung in dem Augenblicke möglich ist, sofort abzustellen, hauptsächlich aber von
dem Zustande der Gebaude, von der Bauart in den Dörfern, von den Besorg-
nissen, welche sich deshalb auffassen lassen, eine so genaue Kenntniß zu gewinnen,
daß darauf weitere Maaßregeln durch Verordnungen, Rathschläge und unter-
stützungen (als welche letztere Wir besonderö zur gänzlichen Entfernung der Stroh-
dächer beabsichtigen) gegründet werden können. Angeordnet ist ferner eine Ver-
stärkung der Feuerwache in den einzelnen Ortschaften; wobeyn man wohl von
der Ueberzeugung ausgehen durfte, daß sich zu solcher jede Gemeinde ohnehin
schon aufgefordert sehen und daß eß nur darauf ankommen werde, der ganzen
Anstalt Ordnung und Zusammenheng zu geben. Aber auch in dieser Hinsicht
sind unerwartete und Uns wahrhaft betrübende Erfahrungen gemacht worden.
Die Feuerschau, obgleich die Kosten derselben lediglich aus Unseren Staatskassen
bestritten werden, wird nur in einigen Gemeinden dankbar erkannt und die Feuer-
wache wird in den meisten Gemeinden nur mit Unwillen gethan, ja es ist der
Fall vorgekommen, daß von derselben bey einem ausgebrochenen Brande eine
Gleichgültigkeit und unehätigkeit bewiesen wurde; welche zur uUntersuchung und
Ahndung hat ausgesetzt werden müssen. Auch ein anderer, ebenfalls zur Unter-
suchung und Ahndung ausgesetzter Fall, wo bey einem ausgebrochenen Brande ganz
entfernte, von dem Feuer noch gar nicht bedrohete, aber in dem baufälligsten Zustande