Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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ungeachtet häufen sich jezt wieder die Branbunglücköfälle in der gedachten Gegend 
in einer so auffallenden Weise, daß man nun nothwendig auf den Verdacht der 
gröbsten Nachlässigkeit in Begehungen und Unterlassungen und — es thut Uns 
innig wehe, dieses aussprechen zu müssen — selbst auf den Verdacht geflissentli- 
cher Nachlässigkeit und cines verbrecherischen Treibens hingeleitet und die Klage 
darüber um so allgemeiner wird, je schwerer es, gerade in dieser Zeit, dem 
Grundstücköbesitzer, besonders auf dem platten Lande, fällt,, die sich so sehr er- 
höhenden Brand-Assekuranz-Beytrage aufzubringen. Ein umfassenderes, allgemei- 
ne Geseß wird über den zuleht gedachten Gegenstand bearbeitet; aber drin- 
gend ist es auch, in dem Augenblicke, auf dem Grunde jenes leider! gerecht- 
fertigten Verdachtes, Maaßregeln zu ergreifen. Die Mehrzahl Unserer Untertha- 
nen in den angegebenen Bezirken selbst und außer venselben darf dieses erwar- 
ten und fordern. Angeordnet ist bereits und zwar nach Maaßgabe schon beste- 
hender Gesehe, z. B. des Ediktes vom 19. September 1718, der Verordnung 
vom 22. July 1720, der Eirkular-Verordnungen vom 28. März 1748 und 
vom 8. Dezember 1755 u. s. w., eine so genannte Feuerschau, welche unter 
Leitung der Beamten den Zweck hat, sämmtliche Gebdude in der gedachten 
Gegend zu untersuchen, feuergefälrliche Gesebwidrigkeiten, in so weit die Ab- 
stellung in dem Augenblicke möglich ist, sofort abzustellen, hauptsächlich aber von 
dem Zustande der Gebaude, von der Bauart in den Dörfern, von den Besorg- 
nissen, welche sich deshalb auffassen lassen, eine so genaue Kenntniß zu gewinnen, 
daß darauf weitere Maaßregeln durch Verordnungen, Rathschläge und unter- 
stützungen (als welche letztere Wir besonderö zur gänzlichen Entfernung der Stroh- 
dächer beabsichtigen) gegründet werden können. Angeordnet ist ferner eine Ver- 
stärkung der Feuerwache in den einzelnen Ortschaften; wobeyn man wohl von 
der Ueberzeugung ausgehen durfte, daß sich zu solcher jede Gemeinde ohnehin 
schon aufgefordert sehen und daß eß nur darauf ankommen werde, der ganzen 
Anstalt Ordnung und Zusammenheng zu geben. Aber auch in dieser Hinsicht 
sind unerwartete und Uns wahrhaft betrübende Erfahrungen gemacht worden. 
Die Feuerschau, obgleich die Kosten derselben lediglich aus Unseren Staatskassen 
bestritten werden, wird nur in einigen Gemeinden dankbar erkannt und die Feuer- 
wache wird in den meisten Gemeinden nur mit Unwillen gethan, ja es ist der 
Fall vorgekommen, daß von derselben bey einem ausgebrochenen Brande eine 
Gleichgültigkeit und unehätigkeit bewiesen wurde; welche zur uUntersuchung und 
Ahndung hat ausgesetzt werden müssen. Auch ein anderer, ebenfalls zur Unter- 
suchung und Ahndung ausgesetzter Fall, wo bey einem ausgebrochenen Brande ganz 
entfernte, von dem Feuer noch gar nicht bedrohete, aber in dem baufälligsten Zustande
	        
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