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Grundstuͤcke sich eines Schießgewehres bedient, dem Wilde durch Schlingen, Fal-
len oder auf ähnliche Weise nachstellt oder nicht sofort Anzeige macht, wenn ein Stück
bey dessen Abwehrung umgekommen ist, wird als Jagdfrevler bestraft.
Sollte, dieser allgemeinen Bestimmungen und der dadurch überhaupt in Erinne-
rung gebrachten allgemeinen Strafandrohungen ungeachtet, das Verbrechen des Wild=
diebstahles in der Flur einer Stadt= oder Dorfgemeinde auffallend häufig vorkommen,
vder sollten die Mittel dazu z z. B. Schlingen, Fallen u. s. w. in einer Flur duffallend
häufig gefunden werden; so ist
Unsere Landes-Direktion, als diejenige Oberbehörde, welcher die Hand-
habung der Orts-, Sicherheits= und Ordmungs-Polizey zusteht und obliegt, befehliget
worden, noch solche bloß örtliche Maßnehmungen eintreten zu lassen, welche
geeignet sind, der ungebühr zu begegnen und die Gemeinden selbst
zur Aufmerksamkeit und zur Erhaltung der Zucht und Ordnung in
ihrer Mitte zu nöthigen. — Dahin gehört die Anstellung besonderer Wach-
ten z. B. durch Einlegung von Militair-Kommando's auf Kosten der Ge-
meinde, ingleichen die Verfügung, daß die Gemeinde für jeden in ihrer Flur
fernerhin vorkommenden Wilddiebstahl und jede darin bemerkte Gesehwidrigkeit
solcher Beziehung einzustehen und, mit Vorbehalt des Regresses gegen den eimil-
telten Thäter, für jede3 getoͤdtete Stück Wild, jede aufgefundene Schliuge, jede
aufgefundene Fallc u. s. w. eine Geldbusse zu entrichten hat.
Emlich wird noch
IV. demjenigen, welcher einen in Unseren Jagdrevieren wirklich vollbrachten
oder nur versuchten Wilddiebstahl durch Schießgewehr, Schlingen, Fallen oder in
irgend einer andern Weise bey Unseren Forstgerichten zur Anzeige bringt und zur
Ueberführung des Thäters zureichende Mittel an die Hand giebt, ingleichen demjenigen,
welcher Unsere Förster von ihm bekannt gewordenen Unternehmungen jener Artbenach-
richtiget und es dadurch bewirkt hat, daß man sich des Thaters versichern konnte, eine
Belohnung von Zehen bis Funfzig Nthlr. andurch ausgesebt.
Diese Verordnung soll durch den Abdruck im Regierungöblatte zur allgemeinen
Kunde gebracht werden. Weimar den 381. August 1826.
(L. S.) Carl August.
Frevh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Verordnung
gegen den Distahl.