192
III. Mit höchster Genehmigung soll es den bey den Sekretariats-Kabinet-
ten unterzeichneter Behörde und bey den Justiz-Unterbehörden angestellten Acces-
sisten zu deren mehren Ausbildung gestattet seyn, neben ihren Geschäften auch
Arbeiten für Anwälte zu fertigen und auf besondere Erlaubniß Vertheidigungen
in eigenen Nahmen abzufassen.
Zu Vermeidung jeder denkbaren Kollision soll jedoch jeder Accessist sogleich
bey seiner Anstellung darauf u#t verpflichtet werden, daß er sich
1) sogleich bey seinem Chef zu melden habe, wenn er zu irgend einer Erpedition
in einer Sache gebraucht werden soll, in der er eine Vertheidigung oder
eine Advokaten= Arbeit bereits fertigte.
2) In diesem Falle darf er keine Arbeit in dieser Sache als Accessist fertigen.
3) Kein Accessist bey der Regierung darf Advokaten-Arbeiten in den Rechts-
sachen übernehmen, welche bey der Regierung entweder in erster Instanz
oder in der Verufungs-Instanz schon anhängig sind.
Kein Accessist bey den Unterbehörden darf Advokaten-Arbeiten in den Rechts-
sachen übernehmen, welche vor das Gericht gehören, bey dem er Accessist ist.
Die bereits angestellten Accessisten sind von den Behörden, bey denen sie
arbeiten, auf gegenwärtige Anordnung zu verweisen.
Gegenwärtige hochste Anordnung wird zur Nachricht und Nachachtung der
Justiz-Unterbehörden, deögleichen der Accessisten hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 8. August 1826.
Großherzogliche Sachsische bandesregierung.
von Gerstenbergk.
IV. Bey Grohherzoglicher Landes-Direktion ist zur Anzeige gekommen,
daß schon mehrmahls Reisende, welche mit ordnungömäßigen Reisepässen nicht
versehen waren, verfälschte oder nicht auf sie ausgestellte Reisepässe in den
Gasthäusern, in welchen sie eingekehrt waren, vorgezeigt, nachher aber vorgege-
ben haben, ihr Paß sey ihnen daselbst abhanden gekommen, und daß dieselben
dann, auf den Grund des von dem Gastwirthe darnber abgegebenen Zeugnisses,
einen neuen Reisepaß auf den von ihnen angegebenen falschen Nahmen ausgestell
erhalten haben. .
Zur Beförderung der öffentlichen Sicherheit wird deshalb verordnet, daß
Reisepasse an unbekannte Personen, auf dab Vorgeben, daß ihr Paß verlohren
sey, auch wenn durch sonst unverwerfliche Zeugen dargethan wird, daß der an-
geblich verlohrne Paß wirklich vorhanden gewesen und vorgezeigt worden sey,
von nun an in den Großherzoglichen Landen nicht mehr ausgestellt werden sollen;
vielmehr ist, in der Regel, jeder unbekannte, welcher seinen Paß verlohren zu
S