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2) Pulvermühlen, Gebäude über Eisenhammerwerken, Schmelz-, Seiger= und
Abtreibeh#tten, Ziegelbrennereyen und dergleichen, dergestalt jedoch, daß die
bey solchen Gebauden sich befindenden Wohnhäuser allerdings eingezeichnet
werden müssen, so wie auch Back= und Brauhäuser, Färbehäuser, Schmiede-,
Schlosser-, Roth= und Glockengießer-Werkstätte und dergleichen unter obiger
Ausnahme nicht mit begriffen, vielmehr gleich allen übrigen Gebäuden ein-
zuzeichnen sind.
6. 8.
Die Anstalt versichert jedes Gebäude nur nach Verhältnis seines, durch Würde-
rung Sachverständiger festgestellten Werthes, entweder auf die Hälfte, oder auf
zwey Driktheile, oder drey Viertheile, oder auf fünf Sechötheile
dieses Werthes. ,„
Der Eigenthümer des Gebäudes hat die Wahl, mit welcher von diesen vier
verschiedenen Quoten er versichern lassen will; in anderen Verhältnissen, und nah-
mentlich über fünf Sechstheile und unter die Hälfte, findet jedoch keine Versiche-
rung Statt.
9. 4.
Die Verbindlichkeit der Anstalt zur Leistung der uͤbernommenen Versicherungen
erstreckt sich in der Regel nur auf solche Faͤlle, wo versicherte Gebaͤude ganz oder
theilweise vom Feuer zerstört werden, gleichviel übrigens, auf welche Weise und
durch welche Veraulassung das Feuer entstanden ist.
Ausnahmsweise wird jedoch der Zerstörung durch Feuer gleich geachtet, wenn
ein versichertes Gebäude, während eines Brandes, um der weitern Verbreitung des
Feuers Einhalt zu thun, abgerissen werden mußte, oder sonst beschädiget worden ist.
Ist ein Gebäude nur zum Theil zerstört worden: so kann auch nur cin verhältniß-
mäßiger Theil der Versicherungssumme in Anspruch genommen werden.
#. 5.
In allen und jeden Fällen kann der Elgenthümer eines zerstörten oder beschiä-
digten Gebäudes nur unter der Bedingung zum Genuß der Versicherungösumme ge-
langen, daß dieselbe zur Wiederkerstellung des- Gebäudes verwendet und daß der
neue Bau in jeder Hinsicht den polzeylichen Vorschriften gemäß bewirkt wird.
Nothwendig ist es jedoch richt, daß der neue Bau auf der Stelle des abge-
brannten Gebäudes erhoben werde; es genügt vielmehr, wenn der Eigenthumer nur