Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 7. 
Die Brandversicherungs-Anstalt rechnet nach Thalern, in dem Konventions= 
Zwanzig-Guldenfuße. Daher ist der Schäbungswerth jedes Gebäeudes in diesem 
Münzsuße auszudrücken; in demselben verstehen sich auch alle eingezcichneten Versiche 
rungen und werden alle Beyträge zu dem Fonds der Anstalt geleistet. 
Kleine Münzsorten, so wie solche Münzen, welche nicht nach dem Konventions= 
Zwanzig-Guldenfuße ausgeprägt sind, werden hierbey nur in dem Verhaältnisse und 
nach dem Werthe angenommen, in und nach welchem dieselben, zu Folge gleichzeiti- 
ger Münzgesee, bey Landessteuer-Zahlungen gültig und annehmbar sind. 
0. 8. 
Falls bey einem Brande solche unversicherte unbewegliche Gegenstaͤnde, welche 
sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Regulative5 zur Versicherung über- 
haupt nicht eignen, als Hof= und Gartenmauern und andere Befriedigungen, Brun- 
nen und dergleichen in Folge der zur Löschung des Feuers getroffenen Anstalten nic- 
dergerissen oder beschabiget worden: so können die Eigenthümer auf eine Entschä- 
digung aus den Mitteln der Brandversicherungs-Anstalt Anspruch machen, und wird 
solche, nach Beschaffenheit der Umstände und der Größe des Schadens, von dem 
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium ermäßiget. 
¾. 9. 
Die Versi cherung eincs Gebäudes sowohl, als auch aller und jeder beweglichen 
Gegenstände bey einer auswärtigen Brandversicherungs-Anstalt ist nur unter felgen- 
gen Bedingungen nachgelassen: 
1) der Agent der auswärtigen Assekuranz-Anstalt, mit welchem eine Versicherung 
neerbsmen werden soll, muß in den Grenzen des Großherzogthunes angeses- 
en seyn; 
die Versicherung muß vor dem uUntergerichke, in dessen Sprengek sich die zu 
versichernden Gegenstände befinden, abgeschlossen und die bercits bestehenden 
Versicherungen müssen innerhalb sechs Monathen nach Promulgation des ge- 
gemwärtigen Gesetzes bey diesem Gerichte noch angezeigt werden; 
die Erlaubniß zur auswärtigen Versicherung eines Gebäudes muß vor dem 
Abschlusse bey dem Grohherzoglichen LandschaftS-Kollegium nachgesucht wer- 
den und der Abschluß kann gültig nicht erfolgen, bevor diese Erlaubniß aus- 
vewirkt und beygebracht worden ist; 
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