Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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4) jedes auswärts zu versichernde Gebaͤude muß wenigstens mit zwey Drittheilen 
seines Schaͤtzungöwerthes einschließlich des Mauerwerkes bey der Landes- 
Brandversicherungö-Anstalt versichert seyn; 
5) es darf von einem solchen Gebäude bey der auswärtigen Anstalt nur diejenige 
Quote des ganzen Schäbungswerthes versichert werden, welche bey der Landes- 
Brandversicherungs-Anstalt versichert werden durfte (fünf Sechötheile nach 
K. 3), aber bey dieser noch nicht versichert worden ist; 
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der betheiligte Gebaͤubebesitzer muß binnen zwey Monathen nach dem erfolgten 
Abschluß der Versicherung bey dem Gerichte, vor welchem der Abschluß er- 
folgte, durch die Polige der betreffenden auswärtigen Versicherungöanstalt 
nachweisen, daß bey dieser nicht über das vorgedachte Verhältniß versichert 
worden ist. 
Wird auch nur gegen Eine der vorstehenden Bedingungen gehandelt: so ist 
der Kontravenient im eintretenden Brandfalle nicht allein des Anspruches auf die 
Summe, womit das betroffene Gebäude bey der Landes-Brandversicherungs-Anstalt 
eingezeichnet stehet, verlustig, sondern es unterliegt auch die, sey es für versicherte 
Gebäude oder für versicherte bewegliche Gegenstände, aus der ausländischen Anstalt 
ihm zukommende Entschädigungösumme der Konfiskation zum Besten der Landes- 
brandversicherungs-Anstalt, und falls diese Entschädigungösumme nicht mehr vor- 
banden seyn sollte, bleibt der Kontravenient für deren Betrag dergestalt verhaftet, 
daß dieser Betrag aus seinem sonstigen, jetzigen oder künftigen Vermögen beyzubringen 
und der Anstalt zu gewähren ist. 
Jede5 Gericht, welchem Assekuranzen bey fremden Anstalten angezeigt werden, 
bat diese Anzeigen sorgfältig zu benuten, um offenbar dolosen und gefährdenden Ver- 
sicherungen zu begegnen. 
Geschäftsführer (Agenten, Reisediener) fremder Assekuranz-Gesellschaften, wel- 
che berumreisen und Einzeichumgen sammeln, sollen in dem Großherzogthume nicht 
geduldet werden. Sie sind, vorkommenden Falles, anzuhalten und nach richterlichem 
Ermessen in eine Strafe von Fünf und Zwanzig bis Funfzig Thalern in Gelde oder 
von dreymonathlichen bis sechömonathlichen Gefängnisse zu verurtheilen und nach 
Vollziehung dieses Erkenntnisses über die Grenze zu bringen.
	        
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