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s. 10.
Die Oberbehörde für die Leitung der Anstalt und Handhabung des gegenwärti-
gen Regulatives ist das Großherzogliche Landschafts-Kollegium. Dasselbe ist in dieser
Eigenschaft so verpflichtet, als ermächtiget, alle diejenigen Maßregeln, Instruktionen
und Verfügungen zu ertheilen und selbstthätig zu treffen, welche es, zu gedeihlicher
Ausführung dieses Regulatives, den Grundsähen und Bestimmungen deöselben ge-
maß, diensam oder nothwendig erachten wird.
Sämmttiche Unterobrigkeiten des Landes haben von demselben in allen die An-
stalt betreffenden Angelegenheiten Anweisung und Befehle anzunchmen, solche auch
auf das Pünktlichste zu befolgen.
Als Unter= und Ortsbehörden für die Anferkigung und Fortführung der Orts-
Branvversicherungs-Kataster, so wie für die Ausmittelung der Brandschaden und
Auszahlung der Entschadigungssummen an die Betbeiligten, auch alle übrigen damit
in Verbindung stehenden Geschäfte, in so fern nicht von dem Großherzoglichen Land=
schafts -Kollegium in einzelnen Fallen besondere Kommissare ernannt werden, beste-
hen resp. die Großherzoglichen Justiz-Aemter, Stadträthe und Patrimonial-Ge-
richte, jede dieser Behörden in dem Bezirke, in welchem derselben schon bisher die Füh-
rung der Brandversicherungs-Kataster und sonstiger Geschäfte der Landes-Brandver-
sicherungs-Anstalt oblag, vorbehältlich jedoch der von dem Großherzoglichen Land-
schafts-Kollegium hierunter etwa zu treffenden Aenderungen.
. 11.
Sämmtliche Unterobrigkeiten haben in Angelegenheiten der Brandversicherungs-
Anstalt unentgeldlich zu erpediren; mur die unvermeidlichen Auslagen an Diäten
Transport-Kosten und Bothenlöhnen, lebtere in so fern nicht die Posten oder schon
in Besoldung stehende Bothen zu benutzen sind, werden ihnen entweder von der
Anstalt oder von den Betheiligten, nach den weiteren diesfallsigen Bestimmungen des
gegemwärtigen Regulatives vergütet.
Auch bleibt dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium nachgelassen, in bedeu-
tenden Brandfällen, wo ihnen, besonders wegen Ermittelung der Schäden und Aus-
zahlung größerer Entschädigungssummen, sehr bedeutende Arbeiten zur Last fallen,
siise Vergütungen auszusehen, welche aus den Mitteln der Anstalt zu lei-
en sin