Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Dritter Abschnitt. 
Von den Beytraͤgen zum Fonds der Anstalt. 
. 33. 
Als Maßstab für das Verhältniß, in welchem von jedem Gebäude hinsichtlich 
der größern oder geringern Feuergefährlichkeit desselben die Beyträge von der Summe, 
womit es versichert ist, zu dem Fonds der Anstalt zu entrichten sind, bestehen drey 
Klassen. « 
Die erste Klasse, als die am wenigsten feuergefährliche, begreift alle Gebäude, 
welche vom Grunde aus bis unter das Dach, einschließlich der Giebel, in allen ihren 
Umfassungsmauern ganz massiv ausgeführt und dabey ganz mit Ziegeln (mit Aus- 
schluß der in Strohfiedern liegenden Ziegel), Metall oder Schiefer gedeckt sindz inglei- 
chen vollkommene Pisc- Gebäude. 
Für massive Mauer gilt hierbey, wie bey der Schätzung, nur eine Mauer von 
Bruch= oder gebrannten Steinen, keinesweges eine Cehm-, Lehmbackstein= oder Wel- 
lerwand, eben so wenig Bleich= oder Fachwerk, wenn es auch cine steinerne Vor- 
lage hat. 
Hölzerne Thür-oder Fenstergewende, deögleichen hölzerne Dachkasten in und 
an einer sonst ganz massiven Mauer heben jedoch den Begriff der lebtern nicht auf. 
Die zweyte Klasse, als die mehr feuergefährliche, bilden alle diejenigen Ge- 
bäude, welche nach dem für die erste Klasse festgestellten Begriffe nicht, oder nicht 
ganz massiv aufgeführt, jedoch ganz mit Ziegeln, Metall oder Schiefer gedeckt sind; 
ingleichen solche ganz massive Gebaude, welche mit in Strohfiedern liegenden Ziegeln 
gedeckt sind. 
Die dritte Klasse, als die der Feuergefahr am meisten unterworfene, umfaßt 
alle Fanz oder theilweise mit Stroh, Rohr, Lehmschindeln, Holzschindeln oder an- 
dern Holzwerk gedeckten Gebaude, sie mögen übrigens massiv aufgeführt seyn 
oder nicht. 
Auch gehören zu dieser Klasse alle Gebaude, worin sich hölzerne Feueressen be- 
sinden, ohne Rücksicht auf ihre sonstige Bauart und Bedachung. 
g. 84. 
Als Grundsatz gilt hierbey, daß alle Gebaͤude einer und derselben Hofreite, 
welche entweder in unmittelbarem Zusammenhange mit einander stehen, oder nicht 
wenigstens volle sechszehen Fuß von einander entfernt sind, in diejenige Klasse gesetzt 
worden muͤssen, welcher has feuergefaͤhrlichste unter ihnen angehoͤrt; auch wenn das
	        
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