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letztere ein solches ist, welches sich nach den Bestimmungen F. 2 Ziffer 1 und 2
zur Einzeichnung bey der Anstalt überall nicht qualifizirt und daher selbst nicht ver-
sichert ist.
Auf den Zusammenhang oder die Nähe, worin ein Gebäude mit Gebäuden
einer andern Hofreite stehet, so wic auf Bestimmung und Inhalt der Gebäude über-
haupt wird bey der obigen Klassificirung nicht Rücksicht genommen.
. 35.
Die Baugewerken, resp. der Würderungs-Kommissar, haben auf dem Grunde
der Vorschriften der vorstehenden §§. zu bestimmen, in welche Klasse jedes Ge-
bäude zu stellen sey, und müssen sich hierüber gleich bey Augabe des Ergebnisses
der Würderung bestimmt aussprechen.
g. 36.
Weichet die Ansicht des die Würderung leitenden Kommissars von dem ur-
theile der Baugewerken ab, oder glaubt der betheiligte Gebäudebesitzer, die ausge-
sprochene Klasse sey die richtige nicht: so ist allenthalben nach den Bestimmungen
und Vorschriften zu verfahren, welche die §s. 21, 22, 24 und 25 über die end-
liche Feststellung der Würderungen resp. deren Revision auf erfolgte Reklamation
enthalten. ·
H 37.
Da die Bestimmung der Klasse, in welche jedes Gebaͤude gehoͤrt, zugleich
mit und bey der Wuͤrderung deöselben erfolgt; so kann von einem besondern Ko—
stenaufwande dabey nicht die Rede seyn. Sind jedoch Reklamationen gegen die
auögesprochene Klasse erhoben worden, und machen sich zu deren Erledigung be-
sondere Erpeditionen der Baugewerken oder anderer Bauverständigen nöthig: so
haben diese an Gebühren und Transport-Kostenvergütung dasselbe in Anspruch
zu nehmen, was ihnen nach §. 27 bey Würderungen gebührt und es wird dieser
Aufwand getragen von den Reklamanten, wenn die Revision eine Abänderung in
der Klassenbestimmung nicht zur Folge hat, im entgegengesetzten Falle von der
Anstalt.
*d
Das Verhältniß, in welche5 die drey verschiedenen Klassen der Gebäude,
hinsichtlich der von ihren Versicherungssummen zu entrichtenden Beyträge gegen