Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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letztere ein solches ist, welches sich nach den Bestimmungen F. 2 Ziffer 1 und 2 
zur Einzeichnung bey der Anstalt überall nicht qualifizirt und daher selbst nicht ver- 
sichert ist. 
Auf den Zusammenhang oder die Nähe, worin ein Gebäude mit Gebäuden 
einer andern Hofreite stehet, so wic auf Bestimmung und Inhalt der Gebäude über- 
haupt wird bey der obigen Klassificirung nicht Rücksicht genommen. 
. 35. 
Die Baugewerken, resp. der Würderungs-Kommissar, haben auf dem Grunde 
der Vorschriften der vorstehenden §§. zu bestimmen, in welche Klasse jedes Ge- 
bäude zu stellen sey, und müssen sich hierüber gleich bey Augabe des Ergebnisses 
der Würderung bestimmt aussprechen. 
g. 36. 
Weichet die Ansicht des die Würderung leitenden Kommissars von dem ur- 
theile der Baugewerken ab, oder glaubt der betheiligte Gebäudebesitzer, die ausge- 
sprochene Klasse sey die richtige nicht: so ist allenthalben nach den Bestimmungen 
und Vorschriften zu verfahren, welche die §s. 21, 22, 24 und 25 über die end- 
liche Feststellung der Würderungen resp. deren Revision auf erfolgte Reklamation 
enthalten. · 
H 37. 
Da die Bestimmung der Klasse, in welche jedes Gebaͤude gehoͤrt, zugleich 
mit und bey der Wuͤrderung deöselben erfolgt; so kann von einem besondern Ko— 
stenaufwande dabey nicht die Rede seyn. Sind jedoch Reklamationen gegen die 
auögesprochene Klasse erhoben worden, und machen sich zu deren Erledigung be- 
sondere Erpeditionen der Baugewerken oder anderer Bauverständigen nöthig: so 
haben diese an Gebühren und Transport-Kostenvergütung dasselbe in Anspruch 
zu nehmen, was ihnen nach §. 27 bey Würderungen gebührt und es wird dieser 
Aufwand getragen von den Reklamanten, wenn die Revision eine Abänderung in 
der Klassenbestimmung nicht zur Folge hat, im entgegengesetzten Falle von der 
Anstalt. 
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Das Verhältniß, in welche5 die drey verschiedenen Klassen der Gebäude, 
hinsichtlich der von ihren Versicherungssummen zu entrichtenden Beyträge gegen
	        
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