Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

211 
einander kreten, ist dieses, daß die Gebäude der ersten Klass e ein Drittheil 
weniger, die Gebäude der dritten Klasse aber ein Drittheil mehr zu jedem 
auögeschriebenen Beytrage entrichten, als die Gebaude der zweyten Klasse. 
g. 38. 
Dieses Verhältniß wird der leichtern Berechnung der Größe jedes audzu- 
schreibenden Beytrages auch der Vereinfachung der Ausschrift und Erhebung selbst 
wegen auf die Weise hergestellt und zur Ausführung gebrecht, daß, jedoch ledig- 
lich zu diesem Behufe und als Auädruck des diesfallsigen Konkurrenz-Verhaltnis 
ses, in einer eigends dazu bestimmten Kolumne des Brandversicherungs-Katasters 
die Gebäude der ersten Klasse nur mit zwey Drittheilen der Summe, womit sie 
versichert sind, also nach dem Verhältnisse 2 : 3, die Gebämwe der dritten Klasse 
hingegen mit dem Zusatze von dem Drittheile ihrer Versicherungssimmen zu dem 
vollen Betrage der letztern, also nach dem Verhältnisse 4 : 3, eingezeichnct wer- 
den; während jedes Gebäude der zweyten Klasse auch in diese Kolumne gerade 
mit der Summe eingetragen wird, womit es versichert ist. .% 
Auf die Verbindlichkeiten der Anstalt und die Rechte der Gebäudebesiher hin- 
sichtlich der Leistung der Versicherungssummen im Folle eines sich ereig- 
nenden Brandschadens haben diese Bestimmungen nicht den mindesten Einfluß. 
g. 40. 
Eine Ausnahme von der obigen Vorschrift der Klassifizirung nach dem Grade 
der Feuergefährlichkeit und des sich hiernach regulirenden Beytrags-Konkurrenz- 
Verhöltnisseo findet bey Kirchen und RKirchthürmen Statt. Diese entrichten ohne 
unterschied ihre Beyträge nur von dem vierten Theile der Summe, womit sie 
versichert sind, und werden daher auch nur mit diesem vierten Theile der Ver- 
sicherungssumme in der im vorstehenden F. bemerkten Kolumne des Katasters, 
worin jenes Konkurrenz-Verhältniß ausgedrückt wird, eingetragen. 
. 41. 
Jeder von Zeit zu Zeit zu den Leistungen der Anstalt erforderliche Beytrag 
wird auögeschrieben nach ganzen oder halben Pfennigen von jedem Thaler der zu Folge 
der Bestimmungen der 9§. 39 und 20 regulirten und eingezeichneten Konkurrenz- 
Summen urd ist von jeder derselben gleichmäßig zu entrichten. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.