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g. 42.
Da jedoch, zur Erhaltung der nöthigen Ordnung in der Verwaltung der An-
stalt, alle, in Folge sowohl allgemeiner als besonderer Würderungen, im Laufe
eines Kalenderjahres eristent werdende, Veränderungen in den Summen, welche
das Konkurrenz-Verhältniß der Beytragspflichtigkeit für jedes Gebäaude feststellen,
erst vom Ansange des nachstfolgenden Kalenderjahres an in den Erhebungs-Rollen
berücksichtiget werden können: so muß die Entrichtung der Beyträge, welche in dem
Jahre, wo die Veränderung eintrat, etwa noch ausgeschrieben werden, noch nach
dem Verhältnisse der Summe Statt finden, von welcher die betreffenden Gebaͤude
vor dem Eintrikte der Veränderungen beytragöpflichtig waren; obschon ein an sol-
chen im Laufe desselben Jahres sich creignender Brandschaden nur nach Ver-
hältniß der auf dem Grunde der neuen Würderung übernommenen Versicherungs-
summe, es betrage diese mehr oder weniger, als die Summe, womit das Ge-
baude früher versichert war, vergütet wird.
43.
Die zur Ausschrift kommenden Beyträge sind auch von allen abgebrannten
Gebäuden nach Verhältniß der Summen, mit welchen sie zur Zeit des eingetrete-
nen Brandes beytragspflichtig waren, forthin und so lange zu entrichten, bis nach
erfolgtem Wiederaufbaue, auf dem Grunde neuer Würderung und Versicherung,
das Verhältniß der künftigen Beytragspflichtigkeit regulirt ist, oder bis im Falle
nicht erfolgenden Wiederaufbaues die fünfjahrige Frist (6. 5) abgelaufen ist, mit
welcher jeder Anspruch auf die Brandverscherungs-Summe erlöscht.
S. 44.
Die Beyträge in der Größe und Jahl, wie sie von Zeit zu Jeit ausgeschric=
ben werden, haben alle Eigenschaften und genießen alle Vorzugörechte einer Grund-
abgabe, sind auch dergestalt privilegirt, daß sie bey entstehenden Konkursen allen
anderen Leistungen ohne vorherige Lokation und ohne einigen Beytrag von Seiten
der Anstalt zu den Konkurs-Kosten, sofort aus der Masse berichtiget werden
mussen.
g. 46.
Jeder Beytragspflichtige hat seinen Beytrag in unzertrennter Summe, läng-
stens innerhalb vier Wochen vom Tage der Auöschrift an, bey der Steuer-Einnahme
seines Ortes zu entrichten.