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baͤude des Ortes, mit den beygefügten Würderungssummen und der Klasse der
Feuergefährlichkeit eines jeden Gebaäudes, der Ortsobehörde übergeben wird.
h. 49.
In dem Kataster müssen unter fortlaufender Nummer (wobey die Nummer=
folge des bisherigen Brandversicherungs-Katasters möglichst beyzubehalten ist) und
unter den Nahmen der gegenwärtigen Besitzer sämmtliche Hofreiten dergestalt
aufgeführet werden, daß jedes Gebäude, welches nach Vorschrift S. 18 als ein für
sich bestehendes zu betrachten und zu würdern ist, besonvers aufgeführt wird,
und zwar zuerst das Hauptgebäude und sodann jedes der übrigen Gebaude unter
einem eigenen Buchstaben.
g. 50.
Hiernechst ist die von dem Würderungs-Personal bestimmte Klasse der Feuer-
gefährlichkeit jedes Gebäudes, so wie der Schätngswerth desselben, letzterer auf
doppelte Weise, sowohl mit Einschluß als mit Ausschluß des Mauerwerkes, ein-
zutragen. "
Als Regel gilt, daß nur solche Summen eingetragen werden koͤnnen, welche
mit Fuͤnf ohne Restlassung theilbar sind; ist daher ein Gebaͤude auf eine Summe
gewürdert, welche diese Eigenschaft nicht hat: so werden überschießende zwey und
ein halber Thaler oder darüber für volle fünf Thaler gerechnet; was aber unter
zwey und einem halben Thaler ist, bleibt unberücksichtiget.
g. 51.
Jedem Gebäudebesiber ist von der Ortsbehörde das Ergebniß der Klassisizi-
rung und Schähung sofort zu eröffnen und damit die Aufforderung zu verbinden,
ob mit Einschluß oder mit Ausschluß des Mauerwerkes, und welche Quote des
Schätzungöwerthes (s. 3) er versichern will.
Auf dem Grunde dieser Erklärung, oder im Falle dieselbe nicht sofork er-
folgt, nach Maßgabe der Bestimmung §. 30 wird nur die Versicherungssumme
jedes Gebaudes, so wie diejenige Summe, womit es in Folge seiner Klasse und
der Versichcrungssumme GC. 39 und 40) beytragspflichtig ist, endlich für jede
Hofreite die diesfallsige Total-Summe berechnet und auögeworfen, und ist dieses
alles ebenfalls sofort in die dazu bestimmten Kolumnen des Katasters einzutragen,