216
g. 54.
Gleichzeitig mit diesen Veraͤnderungöverzeichnissen sind von den Ortsbehoͤrden
auch, zum Behufe der erforderlichen Beytragsauöschriften und der Erhebung der
Beyträge, Ortsweise, auf dem Grunde des Katasters gefertigte Individnal-Regi-
ster an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzusenden, welche unter der
fortlaufenden Kataster-RNummer die Nahmen der Gebedebesitzer nebst derjenigen
Summe, von welcher, nach Maßgabe der lehten Kolumne des Katasters, jedes Ge-
bäude, resp. jede Hofreite, beytragspflichtig ist, endlich am Schlusse die Total-
Summe aller dieser Beytrags-Konkurrenz-Summen emthalten müssen.
UAlle jene Summen sind in das Individual-Register schon so aufzunehmen, wie
sie sich nach Maßgabe der gleichzeitigen Verzeichnisse der vorgekommenen Verände-
rungen (5. 53) feststellen.
g. 55.
Sowohl die neu gefertigten Kataster als die kuͤnftigen Veraͤnderungsverzeich-
nisse, nicht minder die Individnal-Register sind jedes Mahl längstens bis zum 15.
Januar des nächstfolgenden Jahres von den Ortsbehörden, bey fünf Thaler, oder,
wo nöthig, höherer Strafe, an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium mit
Bericht einzusenden.
S 56.
Die wegen der Anwesenheit der Ortsbehörden zur Anfertigung der neuen Kata-
ster an den betreffenden Orten ihres Bezirkes, außer dem Orte, wo das Amt oder
Gericht seinen Sitz hat, erwachsenen Diäten oder Reisekosten werden denselben nach
den gewöhnlichen Ansätzen von der Brandversicherungs-Anstalt vergütet; es können
jedoch diese Diäten und Transport-Kosten immer nur für eine Person, es sey der
Oberbeamte selbst oder ein zu dem Geschäfte abgeordneter Aktuar, in Anspruch ge-
nommen werden.
Die gedruckten Netze zu den Katastern werden auf Kosten der Anstalt angeschafft,
und sind fortwährend bey der Kanzley des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums
vorräthig, an welche sich daher die Ortöbehörden, ihres Bedarfes halber, zu wen-
den haben.