Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 62. 
Ist ein Gebaͤude zwar nicht voͤllig abgebrannt, der stehen gebliebene Theil ist 
aber so beschaͤdiget und verdorben, daß er vollends niedergelegt und der Neubau 
vom Grunde aus geführt werden muß: so kann der Schaden für total erachtet wer- 
den, wenn der Werth der übrig gebliebenen Bau-Materialien nur ohngefähr die 
Niederlegungs = und Aufräumungskosten deckt; haben aber diese Bau-Materialien 
einen größeren Werth, so ist derselbe bey der Würberung der Größe des Schadens 
allerdings in Berechmmg zu bringen. 
Nach gleichen Grundsähen ist zu verfahren, wenn ein Gebäude, ohne vom Feuer 
beschädiget worden zu seyn, während des Brandes, um ver weitern Verbreitung 
de5 Feuers Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil niedergelegt werden mußte. 
· 5.63. 
Ist der Brandschaden fuͤr total erkannt worden: so erhaͤlt der Beschaͤdigte den 
vollen Betrag der Versicherungösumme; im entgegengesehten Falle wird ihm diese nur 
theilweise mit derselben Quote gewährt, auf welche G. 61) die Größe des Brand- 
schadens ermittelt und festgestellt worden ist. 
6. 64. 
Beträgt der an einem Gebäude sich ereignete Brandschaden nicht einmahl ein 
Viertheil des eingezeichneten Schätzungöwerthes: so ist nur der, zur Wiederherstel- 
lung in den vorigen Stand erforderliche Reparatur-Aufwand an Material und 
Arbeitslohn zu schätzen und der Beschadigte erhält die Vergütung desselben nach 
Maßgabe des Verhöältnisses der versicherten Quote des Scha#tzungswerthes des betref- 
fenden Gebaides. Ist z. B. das Gebaäude mit der Hälfte des Schätzungswerthes 
versichert: so wird auch nur die Hälfte des gewürderten Betrages der Reparatur= 
Kosten gewährt. 
K. 65. 
Ueber das Ergebniß der Würderung des Brandschadens hat die Ortsbehörde 
ein amtliches Zeugniß, gehörig vollzogen und von den Würderungögewerken mit un- 
terzeichuct, ohne Verzug an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzu- 
senden. 4
	        
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