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g. 62.
Ist ein Gebaͤude zwar nicht voͤllig abgebrannt, der stehen gebliebene Theil ist
aber so beschaͤdiget und verdorben, daß er vollends niedergelegt und der Neubau
vom Grunde aus geführt werden muß: so kann der Schaden für total erachtet wer-
den, wenn der Werth der übrig gebliebenen Bau-Materialien nur ohngefähr die
Niederlegungs = und Aufräumungskosten deckt; haben aber diese Bau-Materialien
einen größeren Werth, so ist derselbe bey der Würberung der Größe des Schadens
allerdings in Berechmmg zu bringen.
Nach gleichen Grundsähen ist zu verfahren, wenn ein Gebäude, ohne vom Feuer
beschädiget worden zu seyn, während des Brandes, um ver weitern Verbreitung
de5 Feuers Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil niedergelegt werden mußte.
· 5.63.
Ist der Brandschaden fuͤr total erkannt worden: so erhaͤlt der Beschaͤdigte den
vollen Betrag der Versicherungösumme; im entgegengesehten Falle wird ihm diese nur
theilweise mit derselben Quote gewährt, auf welche G. 61) die Größe des Brand-
schadens ermittelt und festgestellt worden ist.
6. 64.
Beträgt der an einem Gebäude sich ereignete Brandschaden nicht einmahl ein
Viertheil des eingezeichneten Schätzungöwerthes: so ist nur der, zur Wiederherstel-
lung in den vorigen Stand erforderliche Reparatur-Aufwand an Material und
Arbeitslohn zu schätzen und der Beschadigte erhält die Vergütung desselben nach
Maßgabe des Verhöältnisses der versicherten Quote des Scha#tzungswerthes des betref-
fenden Gebaides. Ist z. B. das Gebaäude mit der Hälfte des Schätzungswerthes
versichert: so wird auch nur die Hälfte des gewürderten Betrages der Reparatur=
Kosten gewährt.
K. 65.
Ueber das Ergebniß der Würderung des Brandschadens hat die Ortsbehörde
ein amtliches Zeugniß, gehörig vollzogen und von den Würderungögewerken mit un-
terzeichuct, ohne Verzug an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzu-
senden. 4