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g. 66.
Sollte gegen die Richtigkeit der Schadenwuͤrderung ein Zweifel entstehen · so
hat das Grohherzogliche Landschafts-Kollegium, sey e auf Antrag des Besitzers
des betroffenen Gebäudes, welcher solchen jedoch sofort bey Bekanntmachung des Er-
gebnisses der Würderung bey Berlust jeder Reklamation, zu stellen hat, oder auf
sonstige Veranlassung, eine Revision der Würderung unter Leitung eines Bau-Offi=
zianten durch zwey andere verpflichtete Baugewerken zu verfügen.
Bey dem Ergebnisse der Revision, wobey in dem Falle, wenn die Meimmgen
des Bau-Offizianten und der Baugewerken von einander abweichen, die Meinung
des erstern entscheidet, hat es, es mag dieses Ergebniß die frühere Würderung bestä-
tigen oder abändern, sein endliches Bewenden, eine weitere Reklamation findet
nicht Statt.
g. 67.
Da auch der Fall denkbar ist, daß Gebdude, weil sie in Folge der Zeit bau-
fällig geworden, dieser Umstand aber noch nicht zur Sprache gekommen und daher
eine neue Würderung noch nicht erfolgt war, zu der Zeit, wo sie vom Feuer betroffen
wurden, den Werth nicht mehr hatten, womit sic in dem Brandversicherungs-Kata-
ster eingezeichnet sind, ingleichen daß Gebäude, welche ganz oder zum Theil abgerif-
sen worden, zur Zeit des erlittenen Brandschadens noch nicht so weit wieder herge-
stellt waren, daß der Werth der darin verwendeten Bau-Materialien und Arbeits-
löhne den eingezeichneten Schähungswerth erreicht: so sind die Ortsbehörden ver-
pflichtet, hicrauf ihr sorgfältigstes Augemmerk zu richten, und es ist, so oft sich eine
diesfallsige Vermuthung ergibt, der Werth des in Frage stehenden Gebäudcs zur
Zeit des sich ereigneten Brandes durch verpflichtete Baugewerken, auch mit Benutung
der Aussage glaubwürdiger Zeugen und anderer Nachrichten und Hülfzmittel, auf
das Genaueste, so weit es nur irgend noch möglich ist, zu ermitteln und festzustellen.
Ergibt sich dabey ein geringerer als der frühere Schätzungswerth: so muß auch
die Versicherungssumme in demselben Verhältnisse herabgesebt werden, und der Be-
schddigte hat nur den herabgesebzten Betrag, resp. die nach Maßgabe der Größe des
Schadens davon in Anspruch zu nehmende Quote zu empfangen.
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Die Kosten der Wirderung der Brandschaden, mit Einschluß der Diäten und
Fsreaß der Ortsbehörden, sind von den betheiligten Gebaudebesitern zu be-
zahlen.