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der erforderliche Verwaltungsaufwand, nebst allen sonstigen Auögaben bestritten
werden.
*dr# 72.
Ueber die jährliche Einnahme und Ausgabe bey dieser Kasse wird eine vollstän-
dige Rechnung geführt. Sie muß von dem Kassirer jedes Mahl längstens drey
Monathe nach dem Jahresschlusse dem Großherzoglichen LandschaftS-Kollegium vor-
gelegt werden, worauf sodann, nach vorgängiger ordnungsmäßiger Revision, die
förmliche Justifikation erfolgt.
g. 73.
Die Erhebung der Beyträge von den Kontribuenten, mit Ausnahme Großher-=
zoglicher Kammer (F. 47), geschieht durch die Ortssteuer= Eimehmer, welche, so wie
die ihnen vorgeseßzten Amtö= und Bezirkseinnehmer, von jedem Thaler drey Pfeu-
nige Kollektur-Gebühren beziehen.
. 77.
Alle Entschädigungssummen werden auf Anweisung des Großherzoglichen Land-=
schafts-Kollegiums von der Kasse lediglich an die betreffenden Ortbehörden gezahlt.
Letztere haben jedoch von den angewiesenen Simmen nur so viel zu erheben,
als von Zeit zu Zeit erforderlich ist, um im Sinne der Bestimmung §. 69 die Be-
schädigten zu befriedigen.
. 75.
Ueber die Verwendung der erhobenen Gelder hat die Ortöbehörde vollständige
Akten und Rechmmg zu führen, und solche, sobald sämmtliche Entschädigungssun-
men zur Auszahlung gekommen sind, auf jeden Fall aber mit Ablauf des fünften
Jahres vom Tage des erfolgten Brandes an gerechnek, bey dem Großherzoglichen
bandschafts-Kollegimm einzureichen, auch daben die bis dahin noch nicht zur Aus-
zahlung gediehenen Posten nahmhaft zu machen und den Grund der unterbliebenen
Zahlung nachzuweisen.
g. 76.
Um dem Publikum von dem Kassenhaushalte der Anstalt fortwaͤhrend Kenntniß
zu geben, wird, auf dem Grunde jeder abgeschlossenen Jahresrechnung, eine Ueber-