281
Hopfen, Hanf, Flachs, Seimereyen und dergleichen Handel im Großen
treiben.
Außerdem bleibt es noch
der Großherzoglichen Lande5-Direktion nachgelassen, solche Reisende, bey
deren Ausstellungen und Leistungen G. 2) ein wissenschaftliches oder höheres
Kunst-Interesse vorwaltet, von der Erwerbsteuer ganz oder zum Theil frey
zu sprechen.
g# versteht sich auch, daß diejenigen, welche auf dem Grunde des frühern Ge-
setes vom 2.. Oktober 1823 einen Gewerbs= oder Handelöschein schon gelöst haben,
von weiteren Anforderungen, während des Jahres, auf welches der Schein lautet,
befreyet bleiben.
6 4.
Jeder Ausländer, welcher nach K. 1 und 2 die Erwerbstener zu entrichten hat
und welchem nicht für sein ganzes Geschäft eine der §F. 3 unter Nr. 1, 2 und 8 be-
merkten Ausnahmen zur Seite tritt, hat sofort, ehe derselbe ein Handelsgeschäft
unternimmt, oder eine andere, seinen Erwerb bezweckende Handlung beginnt, bey der
nach den 90. 5 bis 7 zuständigen Behörde einen HandelS= oder Gewerböschein in
Gemähheit des hier angefügten Tarifs zu lösen und sich deöhalb bey derselben ge-
ôrig anzumelben.
. 5.
In der Regel geschieht die Ausfertigung der Handels= und Gewerbsscheine I. und
II. Klasse:
A. Bey der Großherzoglichen Landes-Direktion zu Weimar
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes;
B. im Auftrage derselben:
1) bey der Stadt-Polizey-Kommission
a; zu Weimar
fuͤr den Umfang des Weimarischen Regierungöbezirkes (d. h. den Weimarischen und
Neustaͤdtischen Kreid);
b) zu Elsenach
für den Umfang des Eisenachischen Regierungsbezirkes (den Eisenachischen Kreis);