Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Hopfen, Hanf, Flachs, Seimereyen und dergleichen Handel im Großen 
treiben. 
Außerdem bleibt es noch 
der Großherzoglichen Lande5-Direktion nachgelassen, solche Reisende, bey 
deren Ausstellungen und Leistungen G. 2) ein wissenschaftliches oder höheres 
Kunst-Interesse vorwaltet, von der Erwerbsteuer ganz oder zum Theil frey 
zu sprechen. 
g# versteht sich auch, daß diejenigen, welche auf dem Grunde des frühern Ge- 
setes vom 2.. Oktober 1823 einen Gewerbs= oder Handelöschein schon gelöst haben, 
von weiteren Anforderungen, während des Jahres, auf welches der Schein lautet, 
befreyet bleiben. 
6 4. 
Jeder Ausländer, welcher nach K. 1 und 2 die Erwerbstener zu entrichten hat 
und welchem nicht für sein ganzes Geschäft eine der §F. 3 unter Nr. 1, 2 und 8 be- 
merkten Ausnahmen zur Seite tritt, hat sofort, ehe derselbe ein Handelsgeschäft 
unternimmt, oder eine andere, seinen Erwerb bezweckende Handlung beginnt, bey der 
nach den 90. 5 bis 7 zuständigen Behörde einen HandelS= oder Gewerböschein in 
Gemähheit des hier angefügten Tarifs zu lösen und sich deöhalb bey derselben ge- 
ôrig anzumelben. 
. 5. 
In der Regel geschieht die Ausfertigung der Handels= und Gewerbsscheine I. und 
II. Klasse: 
A. Bey der Großherzoglichen Landes-Direktion zu Weimar 
für den ganzen Umfang des Großherzogthumes; 
B. im Auftrage derselben: 
1) bey der Stadt-Polizey-Kommission 
a; zu Weimar 
fuͤr den Umfang des Weimarischen Regierungöbezirkes (d. h. den Weimarischen und 
Neustaͤdtischen Kreid); 
b) zu Elsenach 
für den Umfang des Eisenachischen Regierungsbezirkes (den Eisenachischen Kreis);
	        
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