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2) bey dem Stadtrathe
5 5 Renltant oder fuͤr den Umfang desö Neustaͤdtischen Kreises,
c) zu Allstaͤdt. für den des Amtes Allstädt mit Oldisleben,
d) zu Ilmenau unfan e5 Amtes Ilmenau,
e) zu Ostheim 8 des Anmtes Lichtenberg.
g. 6.
Auönahmöweise wird es zur Erleichterung für diejenigen Auöländer, welche bey
ihrem Gewerbsbetriebe die Städte Weimar und Eisenach entweder gar nicht oder
erst später zu besuchen gedenken, denselben nachgelassen, bey dem nächsten Groß-
herzoglichen Instiz-Amte um die Ausfertigung eines Interims-Erlaubnißscheines
zum Handels= und Gewerböbetriebe I. und ll. Klasse, sey es für das ganze Gros-
herzugthun oder auch nur für den Weimarischen oder den Eisenachischen Regie-
rungöbezirk, nachzusuchen, welcher jedoch, bey Vermeidung der in dem §. 9 an-
gedrohten Strafen, binnen 14 Tagen, durch den Inhaber oder einen Vevollmäch-
tigten desselben, nach den Bestimmungen in 0. 5, entweder bey der Großherzoglichen
Landes-Direktion zu Weimar oder bey der Stadt-Polizey-Kommission zu Wei-
mar oder Eisenach eingereicht und gegen einen in der vorgeschriebenen Form aus-
zufertigenden Handels = oder Gewerböschein ausgewechselt werden muß.
*„
Die Ausfertigung der Handels= oder Gewerbsscheine III. Klasse wird von
jedem Großherzoglichen Justiz-Amte bewirkt, wo sich der darum Nachsuchende
meldet.
Der Gewerbs= oder. Handelöschein enthält lediglich für die Person desjenigen,
auf dessen Nahme derselbe lautet, und nur für den Theil des Großherzogthumes, auf
welchen solcher nach dem dazu ertheilken Formulare ausgestellt ist, die Erlaubniß
zum Betriebe des Handels oder Gewerbes, zur Vorzeigung von Sehenswürdigkeiten
oder zur Ausübung besonderer Kunste, auf ein Jahr, vom Tage der Ausfertigung
an gerechnet. Dieser Schein gibt zugleich den Erwerbsteuer-Betrag an, welcher auf
die Dauer des Jahrcs sofort entrichtet werden muß. Zu dem Ende hat die auszu-
fertigende Behörde den Schein an die Steuer-Behörde des Ortes abzugeben und von