288
bieser wird derselbe gegen Bezahlung des tarifnäßigen Steuer-Betrages dem Bethei-
ligten eingehändiget.
Ist das Jahr abgelaufen: so darf derjenige, auf dessen Nahme der Schein aus-
gefertiget ist, das Großherzogthum seines Handels oder seines Gewerbes wegen, nicht
eher wieder betreten, als bis von ihm ein neuer Handels= oder Gewerbsschein gelöst
worden ist.
6#. 9.
Jebder Ausländer, der in dem Großherzogthume Handel treibend oder sonst in
werbenden Geschäften K. 1 und G. 2) angetroffen wird, ohne daß er durch Vorzeigung des
vorgeschriebenen Gewerbs= oder Handelsscheines sich als dazu berechtiget legitimiren
kann, hat, wenn er in Ansehung seines Ha#dels oder Geschäfteo nicht unter die be-
stimmten Ausnahmen gehört, nicht hur die für den Umfang seines Handels oder Ge-
schäftsbetriebes nach dem Tarife auszuwerfende Steuer sofork noch nachzuzahlen, son-
dern auch den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu erlegen. Bey Bestimmun=
gen der letzteren ist der Tarif dergestalt zu berücksichtigen, daß der Strafgelder-Aus-
wurf bloß hinsichtlich des Bezirkes geschiehet, für welchen zunächst der Betheiligte,
nach den von ihm erweislich schon vorgenommenen Handelögeschäften und bereits aus-
geübten, den Erwerb bezweckenden Handlungen, einen Erwerbschein zu lösen gehabt.
hätt.
e.
Dieselben Strafen treten nach gleichem Verhaͤltnisse auch dann ein, wenn ein
ausgewirkter Interimö-Erlaubnißschein G. 6) nicht zur rechten Zeit, oder nicht auf
gehörige Weise zur Auswechselung gegen einen ordentlichen Handels= oder Gewerbs-
schein bey der zuständigen Behörde eingereicht wird.
g. 10.
Die Gastwirthe sind verbunden, von den bey ihnen einkehrenden auslaͤndischen
Kauf= und Handelsleuten sich den Gewerbs= oder Handelöschein für das laufende
Jahr vorzeigen zu lassen, und, wenn sie ihn nicht besihen, der Orts-Polizey-Behörde
Anzeige davon zu machen. Diejenigen Gastwirthe, welche dieser Verpflichtung auf
eine oder die andere Weise nachzukomnen verabsäumen, sind für jeden einzelnen
* der unterlassenen Nachfrage halber mit einer Strafe von fuͤnf Thalern zu be-
egen.
SK. 11.
Die Untersuchung und Bestrafung aller vorkommenden Defraudationen und
Kontraventionen G. 9 und 0. 10) gehört vor die Polizey-Behörde des Ortes wo