Full text : Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

I.  Landheer.  $  179.  503

Gliederung  und  Einteilung  der  Kontingente  zu  bestimmen’.  Durch
die  Konventionen  ist  jedoch  vielfach  bestimmt  worden,  daß  die
fuppen  der  Einzelstaaten  in  einer  bestimmten  Formation  und  einem
estimmten  Verbande  erhalten  werden  sollen®.  Die  Nummern  der
egımenter  sind  fortlaufend  durch  das  ganze  Heer®.  Das  Recht,  die
‚'Sanisation  der  drei  bayrischen  Armeekorps  zu  bestimmen,  steht
nicht  dem  Kaiser,  sondern  dem  König  von  Bayern  kraft  der  ihm
verbliebenen  Militärhoheit  zu.  Dieser  hat  dabei  aber  nach  Maßgabe
der  für  das  Reichsheer  bestehenden  Normen  zu  verfahren  !°.  Die
bayrischen  Regimenter  führen  besondere  Nummern.  Die  Regelung
der  Heeresorganisation  ist  ein  Ausfluß  des  Oberbefehls,  die  darauf
ezüglichen  Anordnungen  bedürfen  keiner  Kontrasignatur.

Zur  Heeresorganisation  gehört  auch  die  Feststellung  der  Zahl
der  Offiziere.  In  dieser  Beziehung  hat  sich  die  Reichsgesetzgebung
ebenfalls  auf  die  Feststellung  gewisser  allgemeiner  Grundsätze  beschränkt,
  die  als  Regeln  gelten  sollen,  ohne  absolut  bindende  Normen
zu  enthalten.  In  der  Regel  wird  jede  Kompagnie,  Eskadron  und
Batterie  durch  einen  Hauptmann  oder  Rittmeister  mit  Hilfe  eines

erleutnants,  zweier  oder  dreier  Leutnants  und  der  entsprechenden
Anzahl  von  Unterofäzieren  militärisch  ausgebildet  und  befehligt.  An
der  Spitze  jedes  Bataillons  und  jeder  Artillerieabteilung  steht  ein  Stabsoffizier,
  an  der  Spitze  eines  Regiments  ein  älterer  Stabsoffizier  (Oberst,
Oberstleutnant,  Major).  Zu  den  Regimentsstäben  gehört  außerdem
in  der  Regel  noch  je  ein  zweiter  Stabsoffizier,  und  zu  den  Stäben
er  Regimenter  und  Bataillone  bzw.  Abteilungen  je  ein  Leutnant  als
djutant.  Eine  Brigade  wird  in  der  Regel  durch  einen  Generalmajor,
ne  Division  durch  einen  Generalleutnant  befehligt.  An  der  Spitze
8  Armeekorps  steht  ein  kommandierender  General  (General  der
Infanterie,  Kavallerie,  Artillerie  oder  Generalleutnant),  außerdem
gehören  zum  Heere  eine  Anzahl  von  Offizieren  außer  Reih  und
Glied  als  General-,  Flügel-  und  andere  persönliche  Adjutanten,
Offiziere  des  Generalstabes  und  des  Ingenieurkorps,  Offiziere  bei  den
Militärerziehungs-  und  Bildungsanstalten.  Die  Feststellung  der  hier-Nach
  im  Friedensstande  des  Heeres  notwendigen  Offizierstellen  erfolgt
urch  den  Reichshaushaltsetat.  Auch  die  Zahl  der  Unteroffizierstellen
wird  jetzt  im  Reichshaushaltsetat  bestimmi  ",  Abänderungen  an  den
durch  den  Etat  festgesetzten  Stellen  können  durch  den  Widerspruch
es  Präsidiums  im  Bundesrate  verhindert  werden  .

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"  R.Verf.  Art.  63.  .  .  „
8  Konvention  mit  Sachsen,  Art.  1.  Konvention  mit  Württemberg,  Art.  1-8,

Anlage,  K  i  it  Bad  Art.  1—83.  Konvention  mit  Hessen,  Art.  2,
Anlage  Konvention  mit  Mecklenburg-Schwerin,  vom  19.  Dez.  1872,  Art.  1  und
Meck  enburg-Strelitz  vom  23.  Dez.  1872,  Art.  1.  Konvention  mit  Oldenburg,
Art,  2  u.  3.  Konvention  mit  den  thüringischen  Staaten,  Art.  1.  Konvention
mit  Aphalt,  Art.  1.

‚Verf.  Art.  68.
V  1  .  1870,  Nr.  III,  $  5  III.
1  RI  ee  a  Noel.  die  in  demertägenzstärke  des  deutschen  Heeres,
vom  3.  Aug.  1898,  Art.  1,8  1.

'®  R.Verf.  Art.  5.  Vgl.  auch  Laband  4,  85.