240
ber d. J. an zu übertragen: so ist derselbe heute als Physikus verpflichtet und ihm
die Stadt Bürgel zum Wohnorte angewiesen worden. Es wird solches hierdurch
öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 23. September 1825.
Grohherzogliche Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben hinsichtlich des Alters,
in, welchem die Kinder zur Schule eingeführt werden, deögleichen über die Ter-
mine zur Aufnahme der Kinder in die Schulen, Folgendes zu verordnen geruhet:
1.
Das erfüllte sechste Lebensjähr wird, wie biöher, als Anfangs-Termin zum
öffentlichen Schulbesuche bestimmt.
2.
Die Aufnahme in die Schule hat nur zu zwey Jahres-Terminen Statt, nähm-
lich ein Mahl mit Berücksichtigung der Konfirmations-Zeit, zu Ostern oder zu
Pingsten, für alle dicjenigen Kinder, welche bis zum 1. April sechs Jahre alt
werden, und zweptens, zu Michgelis für dicjenigen Kinder, welche bis zum 1.
Oktober das sechöte Lebensjahr erfüllen.
8.
An dem der Aufnahme vorhergehenden Sonntage hat, auf dem Lande, der
Ortspfarrer das Verzeichniß der schulfähig gewordenen Kinder öffentlich von der
Kamzel zu verlesen.
4.
Mit dem Tage, an welchem die Kinder in die Schule eingeführt werden sollen,
tritt für die Aeltern die Verpflichtung zur Entrichtung des Schulgeldes ein.
Obige Bestimmungen haben hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht und
die Aeltern und Vormünder hiernach angewiesen werden sollen.
Weimar den 3. Oktober 1826.
Grohherzogliches Sachsisches Ober-Konsistorium.
Peucer
er.