Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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ber d. J. an zu übertragen: so ist derselbe heute als Physikus verpflichtet und ihm 
die Stadt Bürgel zum Wohnorte angewiesen worden. Es wird solches hierdurch 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 23. September 1825. 
Grohherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben hinsichtlich des Alters, 
in, welchem die Kinder zur Schule eingeführt werden, deögleichen über die Ter- 
mine zur Aufnahme der Kinder in die Schulen, Folgendes zu verordnen geruhet: 
1. 
Das erfüllte sechste Lebensjähr wird, wie biöher, als Anfangs-Termin zum 
öffentlichen Schulbesuche bestimmt. 
2. 
Die Aufnahme in die Schule hat nur zu zwey Jahres-Terminen Statt, nähm- 
lich ein Mahl mit Berücksichtigung der Konfirmations-Zeit, zu Ostern oder zu 
Pingsten, für alle dicjenigen Kinder, welche bis zum 1. April sechs Jahre alt 
werden, und zweptens, zu Michgelis für dicjenigen Kinder, welche bis zum 1. 
Oktober das sechöte Lebensjahr erfüllen. 
8. 
An dem der Aufnahme vorhergehenden Sonntage hat, auf dem Lande, der 
Ortspfarrer das Verzeichniß der schulfähig gewordenen Kinder öffentlich von der 
Kamzel zu verlesen. 
4. 
Mit dem Tage, an welchem die Kinder in die Schule eingeführt werden sollen, 
tritt für die Aeltern die Verpflichtung zur Entrichtung des Schulgeldes ein. 
Obige Bestimmungen haben hiermit zur Kenntniß des Publikums gebracht und 
die Aeltern und Vormünder hiernach angewiesen werden sollen. 
Weimar den 3. Oktober 1826. 
Grohherzogliches Sachsisches Ober-Konsistorium. 
Peucer 
er.
	        
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