Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Berka, auf Nachsuchen die Erlaubniß ertheilt, sich als prakticirender Arzt allhier 
niederzulassen, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weim ar den 2. Februar 1826. Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
III. Nachdem die Dektoren der Medizin und Chirurgie, Christian Ludwig 
Meyer aus Jena und Fürchtegott Blankmeister aus Rudersdorf, nach vor- 
gängiger Verpflichtung ald prakticirende Aerzte, die nachgesuchte Erlaubniß zur 
medizinischen und chirurgischen Praris in den Großherzoglichen Landen erhalten 
haben, und ersterem die Stadt Jena, lebterem die Stadt Buttelstedt zum wesent- 
lichen Aufenthalte angewiesen worden ist: so wird solches hierdurch bekannt ge- 
macht. Weimar den 7. Februar 1826. 
Großherzogliche Sächsische kandes-Direktion. 
F. v. Schweldler. 
IV. Se. Konigliche Hoheit der Großherzog haben, nachdem Höchstdero Lau- 
deöregierungen allhier und zu Eisenach und das Ober-Appellations-Gericht zu 
Jena mit Berichten vernommen worden, guädigst geruhet, folgende authentische 
Interpretation zu ertheilen: 
daß das den öffentlichen Real-Lasten in Konkursen der Gläubiger nach dem 
Palente vom 3. März 1759, nach der Nerarduung vom 16. Janar 1761, 
und nach dem Eirkular vom 9. März 1767, ingleichen nach dem Eirkular der 
Landesregierung zu Eisenach vom 25. Februar 1793 zukommende Vorzugs- 
recht, auf die drey letztteren Jahre vor eröffnetem Konkurs- 
Prozesse unbedingt und ohne Rücksicht auf de5 Einnehmers diesfalls an- 
gewendeten oder aber vernachlässigten Fleiß eingeschränkt seyn soll; es 
ware denn, daß über die Verbinlichkeit solche Lasten zu entrichten ein förmlicher 
Rechtostreit mit dem Schuldner schon früher eingeleitet gewesen, als in wel- 
chem Falle dic gedachten drey Jahre von Zeit der über die Zahlungsobliegen- 
heit erhobenen Klage an rückwärts zu rechnen sind. — Für altere Rückstände 
hat der Steuereinnehmer zu haften, insofern er nicht beweisen kann, daß er 
in Beytreibung der rückständigen Real-Lasten durch die vorgeschricbenen Execu- 
tions-Mittel den gehörigen Fleiß angewendet hat. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 16. März 1826. 
Großherzogliche Sächsische Landeöregierung. 
von Müller. 
  
(Hierbey 4 Uebersichten, welche die Geschöfts-Thätigkeit der Großherzoglichen Landesregie- 
rungen zu Weimar und zu Eisenach im Jahre 1825 enthalten)
	        
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