Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Kondukteur, Wilhelm Christoph Seydel, zum Förster zu Gerstungen, den Un- 
terförster Schmidt zu Gerstungen, zum Forstgehölfen bey'm Waldecker Re- 
viere und den Korpsjäger, Heinrich Debus zu Gerstungen, zum Unterfoörster zu 
Rockau in Gnaden ernannt, laut höchster Dekrete, hoher Ministerial-Dekrete und 
Reskripte vom 6. 10. Jannar, 17., 28. Februar, 14. März, 4., 7., 11., 18. 
und 21. April dieses Jahres. 
Bekanntmachungen. 
I. Nach Ableben des Hof-Advokaten Johann Theodor Ernst Lorey zu 
Großrudestedt ist dem Amts-Advokaten August Haulssen zu Ilmenan in Aner- 
kenntniß seines Wohlverhaltens gestattet worden, seinen Wohnsitz zu Großrude= 
städt zu nehmen, um von da aus künftig zu prakticiren. Demnächst hat der Amts- 
Advokat, Carl Ferdinand Constantin Lairih zu Jena, auf Nachsuchen die Erlaub- 
niß erlangt, sich in gleicher Absicht zu Ilmenau wesentlich niederlassen zu dürfen. 
Weimar den 153. Februar 1826. 
Großherzogliche Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Mittelst höchsten Reskripts vom 24. d. M. haben Se. Könlgliche Ho- 
heit der Großherzog gnädigst gernhet, die — für die Pferde, welche auf die 
zu Marksuhl 
am Mittwoch nach Judica, 
am Mittwoch nach Margaretha und 
am zweyten Mittwoch nach Gallus 
gehalten werdenden drey Viehmärkte jährlich gebracht und von da zurüchgeführt 
werden, vorerst auf fünf Jahrec nähmlich bis zum Schlusse des Jahres 1830 ver- 
willigte Geleits-Freyheit auf dem Markte selbst, auch auf sämmtliche Geleits= und 
Jollstellen, welche dergleichen nach und von dem Markte trausportirt werdende 
Pferde auf ihrem Transporte berühren, zu erstrecken, und eine gleiche Geleits- 
Freyheit sowohl auf dem Markte, als auf dem Wege auch dem andern Vieh, 
lebtern jedoch vor der Hand nur auf zwey Jahre nähmlich bis zum Schlusse des 
Jahres 1827 augedeihen zu lassen. 
Die Grohherzogliche Geleits= und Zolleinnahmen werden daher bey dessen 
Bekanntmachung hierdurch angewiesen, die auf den Marksuhler Viehmarkt ge- 
führt und von dort zurückgebracht werdenden Pferde so wie das andere Vieh,
	        
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