Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

23 
erstere auf fünf Jahre, letzteres hingegen während des jetigen und künftigen Jah- 
reß geleits= und zollfrey passiren zulassen. 
Weimar den 28. Februar 1826. 
Grohheczoglihe Süchsische Kammer. 
. C. Stichling. 
III. Auf hoͤchsten Befehl Sr. *) Hoheit, des Großherzogs, sollen, 
vom 1. Januar 1826 an, alle zu Unterhaltung der Gebirtöhnlfe-Anstalten ein- 
geführte Abgaben in einer Kasse verwaltet und zur Erhaltung und Verbesserung 
dieser Anstalten im Großherzogthune auf gehörige Weise verwendet werden. 
I. Nachbenannte Kasse-Verwaltungen hören demnach auf: 
1) die biöherige besondere Nechnungsführung über die Erhebung der Bey- 
träge für. das Grohherzogliche ebammen Institut zu Jena, 
9 zu Sisrachl und 
  
  
2) die 
3) die Rechnungssührung über die zur Heb ebammen göverbesst im. 
Alt-Weimarischen Kreise bestimmten tions-Strafgelder-Antheile. 
  
II. Alle und jede Einnahme-Beyträge, welche den nur genannten K Kasse-Ver- 
waltungen biöher zugewiesen waren, verbleiben denselben in so weit, als 
solche bis zum 31. Dezember 1825 anfällig geworden sind; vom 1. Ja- 
nuar 1826 an aber fallen diese Einmahmen der für die Gebtrtehülfe- 
Anstalten des Grosiherzogtbums Sachsen-Weimar-Eisenach errichteten Cen- 
tral-Kasse zu, deren Verwaltung ihren Sib in Weimar hatz 
III. die zur Erhebung und Ablieferung der fraglichen Abgaben pflichtigen Un- 
terbehörden und Orts-Eimahmen, und zwar: 
A. hinsichtlich der Abgabe des so genannten Hebammengroschens nah- 
mentlich die zu deren Erhebung beauftragten Ortösteuer = und übrigen 
Einnehmer, so wie 
B. hinsichtlich der Stuprations = Strafgelder diejenigen Grosher- 
zoglichen Justiz-Aemter und übrigen Gerichtöstellen im Weimarischen und 
Eisenachischen Kreise, in deren Sprengeln Stuprations-Geldstrafen ge- 
sehlich eingeführt sind, und woselbst ein Theil davon den bisherigen Heb- 
ammenschül-Kassen zugewiesen war, werden andurch befehligt: 
1) von heute an binnen vier Wochen die schuldigen Uebersichten über 
die fraglichen Abgaben und Strafgelder, (soweit als dieselben bey der bis- 
her deöhalb betheiligten Behörde noch nicht eingereicht worden sind,)) — 
binsichtlich des bis zum 31. Dezember vorigen Jahres anfäallig gewordenen 
Betrages sowohl an Hebammen-Groschen, als auch an Stuprations-Gel- 
derantheilen, — vollständig aufzustellen und diese Uebersichten nebst den da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.