Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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erstere auf fünf Jahre, letzteres hingegen während des jetigen und künftigen Jah- 
reß geleits= und zollfrey passiren zulassen. 
Weimar den 28. Februar 1826. 
Grohheczoglihe Süchsische Kammer. 
. C. Stichling. 
III. Auf hoͤchsten Befehl Sr. *) Hoheit, des Großherzogs, sollen, 
vom 1. Januar 1826 an, alle zu Unterhaltung der Gebirtöhnlfe-Anstalten ein- 
geführte Abgaben in einer Kasse verwaltet und zur Erhaltung und Verbesserung 
dieser Anstalten im Großherzogthune auf gehörige Weise verwendet werden. 
I. Nachbenannte Kasse-Verwaltungen hören demnach auf: 
1) die biöherige besondere Nechnungsführung über die Erhebung der Bey- 
träge für. das Grohherzogliche ebammen Institut zu Jena, 
9 zu Sisrachl und 
  
  
2) die 
3) die Rechnungssührung über die zur Heb ebammen göverbesst im. 
Alt-Weimarischen Kreise bestimmten tions-Strafgelder-Antheile. 
  
II. Alle und jede Einnahme-Beyträge, welche den nur genannten K Kasse-Ver- 
waltungen biöher zugewiesen waren, verbleiben denselben in so weit, als 
solche bis zum 31. Dezember 1825 anfällig geworden sind; vom 1. Ja- 
nuar 1826 an aber fallen diese Einmahmen der für die Gebtrtehülfe- 
Anstalten des Grosiherzogtbums Sachsen-Weimar-Eisenach errichteten Cen- 
tral-Kasse zu, deren Verwaltung ihren Sib in Weimar hatz 
III. die zur Erhebung und Ablieferung der fraglichen Abgaben pflichtigen Un- 
terbehörden und Orts-Eimahmen, und zwar: 
A. hinsichtlich der Abgabe des so genannten Hebammengroschens nah- 
mentlich die zu deren Erhebung beauftragten Ortösteuer = und übrigen 
Einnehmer, so wie 
B. hinsichtlich der Stuprations = Strafgelder diejenigen Grosher- 
zoglichen Justiz-Aemter und übrigen Gerichtöstellen im Weimarischen und 
Eisenachischen Kreise, in deren Sprengeln Stuprations-Geldstrafen ge- 
sehlich eingeführt sind, und woselbst ein Theil davon den bisherigen Heb- 
ammenschül-Kassen zugewiesen war, werden andurch befehligt: 
1) von heute an binnen vier Wochen die schuldigen Uebersichten über 
die fraglichen Abgaben und Strafgelder, (soweit als dieselben bey der bis- 
her deöhalb betheiligten Behörde noch nicht eingereicht worden sind,)) — 
binsichtlich des bis zum 31. Dezember vorigen Jahres anfäallig gewordenen 
Betrages sowohl an Hebammen-Groschen, als auch an Stuprations-Gel- 
derantheilen, — vollständig aufzustellen und diese Uebersichten nebst den da-