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g. 1.
Wer Essig aus Getreide verfertiget, soll von jedem Verliner Zentner Malz-
schrote, welches dazu verwendet wird, 16 Groschen für den Zentner entrichten.
#. 2.
Die Versteuerung des Malzschrotes muß erfolgen, bevor die Einmeischung ge-
schiehet.
g. 8.
Jede Essigbrauerey soll mit einer Wage mit eisernen gleicharmigen Balken,
worauf wenigstens 8 Zentner auf Ein Mahl abgewogen werden koͤnnen, und mit
den erforderlichen Gewichten versehen seyn.
8. 4.
Jeder Essigbrauer ist verpflichtet, die Raͤume, in denen die Essig-Fabrikation
vorgenommen werden soll, die Gefäße, welche dazu benutt werden, ingleichen den
zur Aufnahme des Malzschrotes bestimmten Ort, sowie auch jede damit in der
Folge vorgenommenen Veränderungen bey der Ober-Kontrole anzuzeigen.
é4#5.
Wer eine Essigbrauerey betreibt, ist verpflichtet, der Ober-Kontrole mittelst
einer Deklaration, wozu dieselbe die Nehe ohnenkgeldlich verabreicht, anzuzeigen,
wie viel Mahzschrot er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage, und zu wel-
cher Stunde er einmeischen will, und wie viel Essig er daraus zu brauen beab-
sichtiget.
. 6.
Die Anmeldung muß spätestens am Tage vor der Einmeischung geschehen.
5. 7.
0 uit Einmeischungen dürfen nur geschehen von 6 Uhr Morgens bis Abends
r.