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g. 8.
Der Brauer ist verbunden, die Ankunft eines Kontrole-Beamten zur ange-
zeigten Stunde des Einmeischens abzuwarten. Findet sich derselbe ein: so muß
alodann sogleich das Malz in dessen Gegemvart abgewogen und mit der Einmei-
schung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmeischung erst, nach-
dem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegenwart verrichten.
g. 9.
Der Brauer hat seinen Vorrath an Malzschrote nur an einem gewissen, ein
für allemahl zu bestimmenden Orte, welcher jederzeit der Revision der Steuer-
Kontrole unterliegt, aufzubewahren.
8. 10.
Will der Brauer einmeischen: so muß er vorher in der bestimmten Frist
alleS bey sich vorhandene Malzschrot deklariren; es müßte ihm denn, aus dringen-
den Gründen, Ausnahmsweise nachgegeben seyn, nur so viel zu deklariren und zu
versteuern, als er längstens für den folgenden Tag verbrauchen will, und den Rest
für die folgenden Gebräude unter Kontrole und Mitverschluß der Ober-Konrrole
einstweilen unverstenert aufzubewahren, in welchem Falle jedoch, wie sich von selbst
verstehet, bi dahin, daß der Rest gleichfalls zur Einmeischung und Versteuerung
deklarirt wird, jeder Zugang an neuem Malzschrote sofort bey der Ankunft der
Ober-Kontrole angemeldet werden muß.
S. 11.
Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben und von
ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Kontrole=
Beamten gewartet werden muß, eingemeischt: so verfällt er in die Strafe von 2
ZKthlr., welche bey Wiederholung auf 5 — 20 Rthlr. erhöht wird.
g. 12.
Die Strafe der Defraudation hingegen tritt dann ein:
1) wenn sich an einem anderen, als dem dazu bestimmten Orte Malzschrot oder
Meische vorfindet;
2) wenn ohne vorherige Deklaration eingemeischt wird.