Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Ehrenauszeichnung. 
Des Großherzogõ, Koͤnigliche Hoheit, haben dem Ritterguts-Besitzer, Herrn 
Carl Friedrich Emannel Schortmann zu Buttelstedt, in Anerkenntniß der von 
ihm bey mehren Bränden, insbesondere bey dem Brande zu Krautheim bewiesenen hülf- 
reichen und ausgezeichneten Thätigkeit, die große goldene Civil-Verdiensk. 
Medaille mit der Erlaubniß zum Tragen am Bande des weißen Falkenordens 
am 23. dieses Monathes zu verleihen gnädigst geruhet. 
Beförderungen. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Landmarschall auf Lebens- 
zeit, Herrn Georg. Ferdinand Friedrich Johann Riedesel, Freyherrn zu Eisen- 
bach, auf Krauthausen, Großkreuz des weißen Falken= und des Königlich Preu- 
Fischen St. Johanniter-Ordens Ritter, das Prädikat: Exzellenz zu verleihen 
und den D. Oskar Ludwig Bernhard Wolff aus Altona, zum Professos 
der neueren Sprachen und Litteratur am hiesigen Gymnasium zu er- 
nennen gnadigst geruhet, laut höchster Dekrete vom 16. und 20. dieses Monathes, 
Bekanntmachungen, 
I. Da Beschwerden vorgekommen sind, daß die bestehenden Vorschriften 
wegen des Aichens der Frucht-Gemässe im Eisenachischen Regierungöbezirke nicht 
überall gehörig beobachtet werden: so wird hiermit in Erinnerung gebracht: 
daß bey'n Kaufe oder Verkaufe von Getreide nur geaichte und gestem- 
pekte Gemäße gebraucht werden dürfen und daß jeder, welcher dabey eines 
ungestempelten Gemäßes sich bedienk, selbst wenn dieses die richtige Größe ha- 
ben sollte, die Konfiökation des Gemäßes und nach Umständen, eine Geld- 
buße verwirkt hat. Weimar den 25. April 1826. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
Ludecus. 
II. In mehren zeither vorgekommenen Fallen haben wir wahrzunehmen ge- 
habt, daß die Aeltern, besonders auf dem Lande, häufig in der Meinung stehen, 
daß der Schullehrer für die Unarten ihrer Kinder zunächst und am meisten, ja 
wohl ganz allein verantwortlich seyh. Wiewohl nun allerdings dem Schullehrer 
obliegt und von ihm gefordert wird, daß er die Schulkinder, die seinem Unter- 
richte anvertraut sind, auch in Sitten und Betragen unterweise und beaufsichtige,
	        
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