Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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XV. Gesetz über die Annahme des seit dem Jahre 1822 auögeprägten Kurhessi- 
schen, nicht konventionsmäßigen Kurrent-Geldes in den öffentlichen Landes- 
kassen des Großherzogthums; 
XVI. Gesez über das Bothemvesen bey den öffentlichen Behörden des Großher= 
zogthuns; 
XVII. Gesetz über die Kuhpocken-Impfimg; 
XVIU. Gesetz zur Sicherung gegen Feueröbrünste und 
XIX. Geseß über die Dauer der Schutzeit für die Mädchen; 
von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sanktionirt und 
vollzogen worden sind: so werden solche auf höchsten Befehl in dem nachfolgen- 
den Abdrucke zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 29. May 1826. 
Großherzogliche Sachsische Landcöregierung. 
von Müller. 
1 
Carl Augusft, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20.h 20. 
Wir haben für nothwendig erachtet, mit Beyrath und Justimmung der Land- 
stände Unseres Großherzogthiuns einige zweifelhafte Rechtofragen gesetzlich zu ent- 
scheiden, und zwar: 
I. Was ist zur Veränderung oder Aufhebung eine Familien- 
Fideikommisses erforderlichs 
Solche Stiftungen dürfen mit Cin villigung aller Theilhaber Gnteressenten) 
erst dann aufgehoben oder wesentlich verändert werden, wenn das Stiftungsver= 
moͤgen durch Todcsfälle in die dritte Hand, den Stifter nicht mitgerechnet, ge- 
kommen, auch der dermahlige rechttiche Inhaber, vafern er überhaupt zu den
	        
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