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XV. Gesetz über die Annahme des seit dem Jahre 1822 auögeprägten Kurhessi-
schen, nicht konventionsmäßigen Kurrent-Geldes in den öffentlichen Landes-
kassen des Großherzogthums;
XVI. Gesez über das Bothemvesen bey den öffentlichen Behörden des Großher=
zogthuns;
XVII. Gesetz über die Kuhpocken-Impfimg;
XVIU. Gesetz zur Sicherung gegen Feueröbrünste und
XIX. Geseß über die Dauer der Schutzeit für die Mädchen;
von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sanktionirt und
vollzogen worden sind: so werden solche auf höchsten Befehl in dem nachfolgen-
den Abdrucke zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 29. May 1826.
Großherzogliche Sachsische Landcöregierung.
von Müller.
1
Carl Augusft,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20.h 20.
Wir haben für nothwendig erachtet, mit Beyrath und Justimmung der Land-
stände Unseres Großherzogthiuns einige zweifelhafte Rechtofragen gesetzlich zu ent-
scheiden, und zwar:
I. Was ist zur Veränderung oder Aufhebung eine Familien-
Fideikommisses erforderlichs
Solche Stiftungen dürfen mit Cin villigung aller Theilhaber Gnteressenten)
erst dann aufgehoben oder wesentlich verändert werden, wenn das Stiftungsver=
moͤgen durch Todcsfälle in die dritte Hand, den Stifter nicht mitgerechnet, ge-
kommen, auch der dermahlige rechttiche Inhaber, vafern er überhaupt zu den