Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Verletzung des Abtreterê nachgewiesen werden, ingleichen b) wenn die Durchfiä 
Gerlet ihrun 
eines fremden Prozesses, während der Gegenstand des StreiteS dem grihurchsthrun 
thümer verbleibt, auf eigene Gefahr übernommen wird (reclemtio lilis), auch darf 
¾7 trt airunh („ keme ein ae obschwebt oder bevorsteht, keiner bey den zu- 
ändigen Gerichten angestellten Person und keinem bey diesem Prozesst sti 
Advokaten abgetreten werden. ) diesem Prozesse thatigen 
· §.4. 
ha Gegemwärtigeg rh Fis auf alle vom Tage seiner Publikation an rechts- 
hängig werdende Cessions-Fälle Amvendung, wenn gleich die Cessio 
früher geschehen ist. 7 aleich die sion schon 
urkundlich haben Wir dieses allgemeine Landesgeseh, der Verfassung gemaß 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatainsieget dbr *8 "" 
So geschehen Weimar am 6. May 1826. 
(I. 8) KCarl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesecth 
wegen Abschaffung einiger Verordnungen vdt. Thon. 
uͤber Cessionen. 
III. 
Carl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2cc. . 
Da in Unserem Großherzogthume über die Termine der Volhährigkeit und 
der Eidesmündigkeit zeither sehr abweichende Gesetze und Gewohnheiten Statt
	        
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