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fanden, wodurch nicht selten störende Verhältnisse und Irrungen herbeygeführt
wurden: so haben Wir, mit Zustimmung des getreuen bandtages, solches abzu-
stellen, beschlossen und verordnen dcohalb:
I. In dem ganzen Umfange Unseres Großherzogthums soll vom ersten July
1826 an der Eintritt der Volljährigkeit, auf das zurückgelegte cin und
zwanzigste Lebensjahr festgesetzt seyn. Hiernach treten nahmentlich alle diejeni-
gen, welche am ersten July 1826 das ein und zwanzigste Jahr ihrcö Alters zu-
rückgelegt haben werden, aber nach den bisher in dem Großherzogthume beobachte-
ten Gesetzen und Gewohnheiten mit ihrer Person und mit ihrem Vermögen einer
Vormuuo#schaft rucksichtlich des Alters noch länger unterworfen gewesen seyn wurden,
aus dieser Vormunoschaft mik jenem Tage heraus und werden auch in Ansehung
des Vermögens derselben gänzlich entlassen.
II. In Civil= und Kriminal-Sachen ohne Unterschied, auch in Lehens-Sachen
soll überall in Unserem Großherzogthume das zurückgelegte achtzehnte Lebensjahr
zur Ableistung eines Eides fähig und zulässig machen.
III. Alle diesen Bestimmungen 1 und II entgegenstehende Gesetze und Gewohn-
heiten, auch diejenigen, welche in gewissen Sachen z. B. in Ehe= und Schwänge-
rungssachen einen fruheren Fermin der Eidesmündigkeit aungenommen haben, wer-
den aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses allgemeine Landeögese, der Verfassung gemáß,
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen Weimar den 7. May 1826.
(L. S) KCarl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweiter.
« Gesetz
über die Volljährigkeit und #vat. Thon.
die Eidesmündigkeit.