IV.
Tarl August,
von Gottes Gnaden Großberzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 20.
Zur Abstellung einiger unzweckmäßigen Förmlichbeiten, welche nach der Ei-
senachischen Prozeß-Ordnung vom Jahre 1702 bey dem gerichtlichen Verfahren noch
zur Anwendung kamen, haben Wir für diejenigen Landestheile Unseres Großherzog=
thums, wo jene Prozeß-Ordnung gesebliche Kraft hat, auf den Antrag Unserer Lau-
deöregierung zu Eisenach, unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Erklä-
rung Unseres getreuen Landtages und mit dessen Zustimmung, Nachstehendes
beschlossen:
K. 1.
Die nach der Eisenachischen Prozes-Orduung Tir. IV K. 8 dem Kläoer aufer-
legte Verbindlichkeit zur Angelobung der Gewähr der Klage ist aufgehoben.
2.
Auch die im Tit. X §s. 10, 11 und 12 jenes Prozeß-Gesehes vorgeschriebene
Formlichkeit des feyerlichen Erbietens zur Ableistung eines zuerkannten Eides soll
nicht mehr Statt finden.
Die Parthey, welche sich, wenn ihr ein Eid angetragen worden ist, darüber,
ob sic ihn annehmen oder zurückgeben, oder ob sie ihr Gewissen mit Beweis ver-
treten wolle, nicht schon vor vem auf Ablegung des Eides sprechenden Erkenntnisse
erklärt hat, soll dieses in einer Frist von acht Tagen von Zeit der Rechtskraft des
Erkenntnisses an, mithin bey einem in letter Instanz ertheilten Erkenmtnisse binnen
acht Tagen von dessen Publikation an bewirken, indem sie sonst der Befugniß zur Zu-
rückgabe und zur Gewissensvertretung, wo diese Handlungen den Rechten nach uͤber-
haupt zulässig sind, ohne vorgängige Ungehorsamsbeschuldigung von Seiten des
Gegners und ohne hinzutretendes Dekret von Seiten des Richters (ipso jure)
verlustig wird.