Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Die Anberaumung des Schwörungs-Termines soll von Amtswegen geschehen, 
sobald das auf die Ablegung des Eides sprechende Erkenntniß die Rechtskraft be- 
schritten hat und die Erklärung über den Eidesantrag erfolgt, oder die in dem 
vorigen F. dazu bestimmte Frist abgelaufen ist. 
6 F. 4. 
Wer bey der Annahme eines ihm zugeschobenen Eides von dem Geg- 
ner den Gefährdeeid verlangen will, hat seine Erklärung de5halb mit der Erklä- 
rung über den Haupteid zu verbinden. Ein darauf gerichteter späterer Antrag ist 
nicht zu berücksschtigen. 
g. 5. 
Wird der Eid zurückgegeben: so ist der Antrag auf Ableistung des Gefaͤhrde- 
eides neben dem Haupteide ganz unstatthaft und es wird in so weit die Verordnung 
der Eisenachischen Prozeß-Ordnung T it. X, §. 8 a. E. ebenfallö aufgchoben. 
FK. 6. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. July d. J. in Kraft, dergestalt, daß das, was 
über die Gewähr der Klage verordnet ist) bey allen nach jenem Tage erhobenen Kla- 
gen, das, was über das Erbieten zum Eid und den Gefährdceid bestimmt ist, 
bey allen Streitsachen, in welchen nach jenem Tage auf den Eid erkannt werden 
wird, zur Amvendung kommen soll. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseß der Verfassung gemäß vollzogen und das- 
selbe mit unserem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 8. May 1826. 
¶. S) Carl August. 
E. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
· Gesetz 
uͤber die Abaͤnderung einiger Vorschriften vdt. Thon. 
der Eisenachischen Prozeß-Ordmung. 
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