Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

45 
. 3. 
Die Einlassung soll, wenn nicht die ganze Klage eingeräumt wird, wörtlich 
der Klagschrift folgen, dergestalt, daß jedes der, mit fortlaufenden Nummern zu 
bezeichnenden, Glieder derselben für sich allein einen vollständigen Sinn gebe und 
nur einen zur Begründung der Klage dienenden Thatumstand umfasse. 
Jede erhebliche Thatsache des Klagevortrages, welche nicht ausdrücklich und 
mit deutlicher Bezeichnung geleugnet, oder, wo dieses zulässig, mit Nichtwissen be- 
antwortet ist, wird für eingestanden erachtet. Erlaubt ist jedoch, die Thatumstände, 
welche man leugnen will, in richtiger Reihenfolge, unter fortlaufenden Nummern 
herauszuheben und alles Uebrige zusammen einzugestehen. 
g. 4. 
Keine Einrede befreyet von der Pflicht zur Einlassung und wer sich, vorge- 
schübter Einreden wegen, gleichwohl nicht einläßt, hat zu erwarten, daß die Klage 
für eingestanden werde geachtet werden, so fern sie nicht angebrachtermaßen oder über- 
haupt zu verwerfen ist. 
S. 5. 
Die eingegangene Einredehandlung ist dem Kläger abschriftlich mit der Auf- 
lage zuzufertigen, binnen 14 Tagen auf die eingebrachten Einreden, so weit sie 
Thatsachen zu ihrer Begründung enthalten, bey Strafe des Eingeständnisses, sich ein- 
zulassen und die ihm zustehenden Repliken, bey Strafe der Versäummiß, vorzutragen. 
Zugleich sind der Kläger und der Beklagte zu einem Vergleicho-Termine vorzuladen, 
welcher kurz nach dem Schlusse der zur Replik gesetzten Frist anzuberaumen ist. 
6. 
Kommt in dem Termine ein Vergleich nicht zu Stande: so ist die eingegan- 
gene Replik wieder dem Beklagten abschriftlich mit der Auflage einzuhändigen, binnen 
einer, von dem Richter nach Befinden auf 8 bis 14 Tage zu bestimmenden 
Frist auf die eigentlichen Repliken, so weit sie in Thatsachen bestehen, bey Strafe 
des Eingeständnisses, sich einzulassen und die ihm zuständigen Dupliken, bey Strafe 
des Auöschlusses, vorzubringen. 
. 7. 
Die Einlassung auf die Einreden und Repliken ist beziehungöweise von den 
eigentlichen Repliken und Dupliken ebenfalls streng zu sondern, wie denn uͤberhaupt 
von der Eimassung auf diese weiteren Einwendungen analog ganz dasselbe gilt, was in 
den #. 2, 3 und 4 von der Einlassung auf die Klage festgestellt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.