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g. 8.
Diejenige Parthey, welche eine Behauptung des Gegners wider besseres Wis-
sen leugnet, soll, außer dem Ersatze der dadurch verirsachten Kosten, mit eciner
Strafe von 1 bis 5 Rthlr. belegt werden. Dieselbe Strafe trifft den Sachwalter,
welcher eine von seinem Gewaltgeber ihm eingestandene Thatsache ableugnet.
. O.
Mit der Duplik schließt sich in der Regel das Verfahren, wenn nicht in der-
selben wahre Dupliken, d. h. neue thatsaͤchliche Behauptungen zur Entkraͤftung
eigentlicher Repliken vorgebracht worden sind, welchen Falles auf gleiche Weise der
Klager zur Triplik, und unter gleichen Umständen der Beklagte zur Quadruplik
aufzufordern ist.
.10.
Es kann aber auch das Verfahren sich früher mit der Einredehandlung oder
mit der Replik schließen, wenn in jener keine Einreden, in dieser keine eigentlichen
Repliken vorgebracht worden sind, so wie überhaupt, wenn ein Cheil sich an einer
ihm oblicgenden Schrift versäumt hat.
8. 11.
Ist eine Wiederklage angebracht: so muͤssen in Bezug auf dieselbe den Mitthei-
lungsverordnungen an die Partheyen die nöthigen Auflagen, wie bey der Klage,
eingeschaltet werden. Zur Güte soll jedoch bein besonderer Termin anberaumt,
sondern dieselbe gleich mit in dem rücksichtlich der Hauptklage anberaunten Termine
gVepflogen werden.
8. 12. *çr-
Die Mittheilung des Schlußsatzes soll zugleich mit der Vorladung zum Be-
scheidseröffnungs-Termine verbunden werden.
K. 13.
Bey den Fristen zur Einreichung der Wechselschriften wird der ganze lebte Tag
mit gerechnet. Sonn= und Festtage, welche in die Frist einfallen, werden mit-
gezählt.
g. 14.
Fristerstreckungen sollen nur dann bewilliget werden, wenn erhebliche Gruͤnde
angefuͤhrt und bey dem zweyten und dritten Erstreckungögesuche auch bescheiniget sind.