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uUrkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig und durch Bey-
druckung Unseres Grohherzoglichen Staatsinsiegels verfassungsmäßig vollzogen.
So geschehen Weimar am 9. May 1826.
(L. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gerödorff. D. Schweitzer.
Gesectz
über das erste Verfahren im ordentlichen vdt. Thon.
Mogzesse, für die Gebiethötheile, wo noch
der gemeine Deutsche Prozeß gilt.
VI.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf in Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 20.
Nachdem Wir Uns von der Nothwendigkeit überzeugt haben, für die Aemker
Geisa, Vacha und Dermbach rücksichtlich des vormahlo Fuldaischen Antheiles, so
wie für die Patrimonial-Aemter Lengsfeld und Völkeröhausen und das Gericht We-
nigentaft einige neue, die Gleichförmigkeit mit den übrigen Landeötheilen herstel-
lende Bestimmungen über mehre den Konkurs betreffende Gegenstände zu geben,
so verordnen Wir:
1.
Die in den ehemahls Fuldaischen jetzt zu Unserem Großherzogthume gehörigen
Gebiethötheilen bestehende Vorschrift, daß eine Verschuldung, welche drey Vierteln
des Vermogens gleichkommt, zur Erkennung des Konkurses hinreiche, wird hierdurch