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aufgehoben und es wird festgesetzt, daß nur dann der Konkurs zu erkennen sey,
wenn die Schulden das ganze Vermoͤgen uͤbersteigen.
Durch die Eroͤffnung des Konkurses soll der Zinsenlauf nicht ferner unterbrochen
werden.
3.
Bey gerichtlich konsentirten Kapitalen werden die von Eröffnung des Kon-
kurses an bis zur Zahlung fällig werdenden Zinsen, ingleichen die Zinsen der lebten
zwey Jahre vor Anstellung der Klage oder vor Eröffnung des Konbirrses, falls vor-
her nicht besonders geklagt worden ist, mit dem Kapital in eine Klasse locirk, die
aͤlteren Zinsen aber sollen in die fünfte Klasse unter die hammschriftlichen Gläubiger
gesetzt werden.
4.
Die Zinsen von nicht gerichtlich konsenkirten Kapitalen sollen erst nach
vollständiger Bezahlung aller anderen Forderungen und zwar in der Reihenfolge,
wie ihre Hauptstämme, zur Befriedigung gelangen.
5.
Die ständigen Abgaben an den Staat, an die Gemeinden, Kirchen, Schulen
oder audere mildthätige öffentliche Anstalten, die Brandversicheeungö-Beyträge, fer-
ner alle auf den zu der Masse gehörigen Gütern haftende Erbzinsen, Zehnten, Froh-
nen, Dienstgelder und dergleichen ständige Beschwerden, sollen nur, in so weit sie in
den drey lebten Jahren, vom Ausbruche des Konkurses rückwärts, fällig geworden
sind, in die erste Klasse, die älteren Rückstände dieser Ark aber in die fünfte Klasse
gesetzt werden.
6.
Diese Verordmung tritt mit dem 1. August 1826 in Kraft, jedoch sollen
2) in allen, vor jenem Tage eröffneten Konkursen durchgängig noch die früheren
Bestimmungen zur Anwendung kommen, und
b) bie vor dem 1. August dieses Jahres fällig gewordenen Zinsen und Abgaben
noch nach den bisher geltenden Gesebesvorschriften locirt werden.