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in gerichtlichen Angelegenheiten 1) jede Frist, welche bisher als gesetzliche
Frist (Ordnungöfrist) auf fünf und vierzig Tage bestimmt war (Sachsische Fris),
auf dreyßig Tage heralgesetzt seyn, 2) wo der Richter bey richterlichen Fri-
sten wenigstens fünf und vierzig Tage einräumen mußte, der Jeitram von dren-
ßig Tagen auöreichen, 3) wo die bestehenden Gesehe mehre Sächsische Fristen
nach einander einräumen oder verlangen, ebenfalls an die Stelle einer jeden der-
selben jener Zeitraum von dreyßig Tagen treten soll.
Es soll aber dieses lediglich von denjenigen Fristen gelten, welche nach dem 7.
August d. J. entweder gesetzlich zu laufen anfangen oder von dem Richter anberaumet
werden; auch bleiben die zeither gültigen Vorschriften und Regeln über die Erstreck-
barkeit der Fristen unter gewissen Voraussehungen unverändert.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärkiges Geseß höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen zu Weimar am
13. May 1826.
(I. 8.) Karl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz vdt. Thon.
uͤber die Fristen im Prozeß-Verfahren.
X
Karl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die immermehr begründete Erfahrung, daß die unbedingt nachgelassene Ein-
holung auswartiger Erkenntnisse in appellabeln Strafeechtsfällen eiver sich gleich-