Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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in gerichtlichen Angelegenheiten 1) jede Frist, welche bisher als gesetzliche 
Frist (Ordnungöfrist) auf fünf und vierzig Tage bestimmt war (Sachsische Fris), 
auf dreyßig Tage heralgesetzt seyn, 2) wo der Richter bey richterlichen Fri- 
sten wenigstens fünf und vierzig Tage einräumen mußte, der Jeitram von dren- 
ßig Tagen auöreichen, 3) wo die bestehenden Gesehe mehre Sächsische Fristen 
nach einander einräumen oder verlangen, ebenfalls an die Stelle einer jeden der- 
selben jener Zeitraum von dreyßig Tagen treten soll. 
Es soll aber dieses lediglich von denjenigen Fristen gelten, welche nach dem 7. 
August d. J. entweder gesetzlich zu laufen anfangen oder von dem Richter anberaumet 
werden; auch bleiben die zeither gültigen Vorschriften und Regeln über die Erstreck- 
barkeit der Fristen unter gewissen Voraussehungen unverändert. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärkiges Geseß höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatöinsiegel bedrucken lassen zu Weimar am 
13. May 1826. 
(I. 8.) Karl August. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz vdt. Thon. 
uͤber die Fristen im Prozeß-Verfahren. 
X 
Karl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die immermehr begründete Erfahrung, daß die unbedingt nachgelassene Ein- 
holung auswartiger Erkenntnisse in appellabeln Strafeechtsfällen eiver sich gleich-
	        
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