56
bleibenden, festen Handhabung des Rechtes keinesweges förderlich ist, und die
daraus hervorgehenden vielfachen Nachtheile haben Uns bewogen, verfassungsmaßig
mit Beyrath und Zustimmung der getreuen Stände, unter Aufhebung der früheren
entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, Folgendes zu verordnen:
I. Die Akten-Versendung an eine Fakultat oder an einen Schöppenstuhl soll in
Strafrechtöfällen, vom Tage der Publikation dieses Gesehes an, nicht mehr Statt
finden, vielmehr ist das, auf ein Rechtsmittel wider den Ausspruch einer Unserer Lan-
desregierungen zu fällende, zweyte Erkenntniß lediglich von Unserem Ober-Appella=
tions-Gerichte in Jena zu sprechen.
I. Nur folgende Ansnahmen von dieser Vorschrift sind zulässig:
a) wenn auf den Tod oder auf lebenslängliche Freyheitöstrafe erkannt ist, inglei-
chen wenn der Gegenstand der Untersuchung ein öffentliches Verbrechen d. h. ein
Staatoverbrechen im engeren Sinne des Wortes war, so soll dem Verurtheilten,
wic bisher, die Wahl bleiben, ob die Akten an eine auswärtige Spruchbehörde oder
an das Ober-Appellations-Gericht versendet werden sollen,
b) wenn besondere Gründe die Versendung der Akten zu auswärtigem Rechts-
spruche als räthlich darstellen, so behalten Wir Uns vor, dieselbe anzubefehlen oder
nachzulassen.
urkundlich von Uns höchsteigenhándig vollzogen und mit Unserem Großherzog=
lichen Staatöinsiegel versehen zu Weimar am 15. May 1826.
(L. S.) Carl August.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweiter.
Gesetz
über die Akten-Versendung in Kriminal- vdi. Thon.
Sachen.