Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß in Rücksicht des oft so wichtigen ersten 
Einschreitens in Untersuchungsfällen, welche zur Kompetenz der Militär-Gerichte 
gehören, in Folge der besonderen organischen Einrichtung dieser Behörden, leicht 
Verzögerung und andere Nachtheile eintreten können, und zu Vermeidung dessen ver- 
ordnen Wir daher, unter Beystimmung drs getreuen Landtages, Folgendes: 
1. Sobald es sich von einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen — 
im Gegensatze der Militär-Verbrechen und Vergchen — handelt, welches von 
einem nicht beurlaubten, sondern im wirklichen Dienste be- 
findlichen Soldaten von geringerem als Öffiziers-Range, 
wirklich oder muthmaßlich verübt worden: so sollen — unbeschadet der mili- 
tär-gerichtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache — in so weit es der Er- 
mittelung und Feststellung des Thatbestandes gilt, nahmentlich 
bey plötlichen Todeofällen, Aufhebung und Besichtigung angeblicher Selbst- 
morder und aufgefundener Leichname überhaupt, die in den hiesigen Landen 
sonst geordneten Untersuchungobehörden — also die Kriminal-Gerichte und 
Lokal-Gerichtsbehörden nach Maßgabe der zwischen ihnen bestehenden Kompe= 
tenz-Grenzen — zumersten Einschreiten ausschließlich bercchtiget und verpflich- 
tet seyn und zwar in der Maße, daß sie, bey auf irgend eine Weise erhalte- 
ner Kunde von vorgefallenen Verbrechen jener Art oder dieofallsigen Ver- 
dachtsanzeigen, sofort von Amtowegen das Erforderliche zu verfügen haben. 
— 
Nicht weniger sollen die gedachten Untersuchungsstellen — Kriminal-Gerichte 
und Lokal-Gerichtsbehörden — ausschließlich berechtiget und verpflichtet seyn, 
auch bey allen solchen gemeinen Verbrechen und Vergehen, welche an wirk- 
lich dienstthuenden Militär-Personen von geringerem als 
Offiziers-Range verübt werden, auf erhaltene Kunde davon, den ersten 
Angriff zu Erhebung und Berichtigung des Thatbestandes vorzunehmen. 
— 
— 
= 
. Ist der erste Angriff geschehen und dadurch der Thatbestand entweder sofort. 
vollständig erhoben, oder doch wenigstens in so weit festgestellt, als die Er- 
mittelung, Sicherung und nächste Erörterung des Verbrechensgegenstandes, 
verbunden mit der Obsorge für Erhaltung der Verbrechensspuren überhaupt, 
eß ersordert: so werden dic geführten Akten von den Kriminal-Gerichten und 
Lobal-Gerichtöbehörden der vorgesetzten Landcsregierung berichtlich vorgelegt, 
welche, falls ihr die getroffenen Verfügungen in der eben angegebenen Hinsicht
	        
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