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Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß in Rücksicht des oft so wichtigen ersten
Einschreitens in Untersuchungsfällen, welche zur Kompetenz der Militär-Gerichte
gehören, in Folge der besonderen organischen Einrichtung dieser Behörden, leicht
Verzögerung und andere Nachtheile eintreten können, und zu Vermeidung dessen ver-
ordnen Wir daher, unter Beystimmung drs getreuen Landtages, Folgendes:
1. Sobald es sich von einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen —
im Gegensatze der Militär-Verbrechen und Vergchen — handelt, welches von
einem nicht beurlaubten, sondern im wirklichen Dienste be-
findlichen Soldaten von geringerem als Öffiziers-Range,
wirklich oder muthmaßlich verübt worden: so sollen — unbeschadet der mili-
tär-gerichtlichen Zuständigkeit in der Hauptsache — in so weit es der Er-
mittelung und Feststellung des Thatbestandes gilt, nahmentlich
bey plötlichen Todeofällen, Aufhebung und Besichtigung angeblicher Selbst-
morder und aufgefundener Leichname überhaupt, die in den hiesigen Landen
sonst geordneten Untersuchungobehörden — also die Kriminal-Gerichte und
Lokal-Gerichtsbehörden nach Maßgabe der zwischen ihnen bestehenden Kompe=
tenz-Grenzen — zumersten Einschreiten ausschließlich bercchtiget und verpflich-
tet seyn und zwar in der Maße, daß sie, bey auf irgend eine Weise erhalte-
ner Kunde von vorgefallenen Verbrechen jener Art oder dieofallsigen Ver-
dachtsanzeigen, sofort von Amtowegen das Erforderliche zu verfügen haben.
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Nicht weniger sollen die gedachten Untersuchungsstellen — Kriminal-Gerichte
und Lokal-Gerichtsbehörden — ausschließlich berechtiget und verpflichtet seyn,
auch bey allen solchen gemeinen Verbrechen und Vergehen, welche an wirk-
lich dienstthuenden Militär-Personen von geringerem als
Offiziers-Range verübt werden, auf erhaltene Kunde davon, den ersten
Angriff zu Erhebung und Berichtigung des Thatbestandes vorzunehmen.
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. Ist der erste Angriff geschehen und dadurch der Thatbestand entweder sofort.
vollständig erhoben, oder doch wenigstens in so weit festgestellt, als die Er-
mittelung, Sicherung und nächste Erörterung des Verbrechensgegenstandes,
verbunden mit der Obsorge für Erhaltung der Verbrechensspuren überhaupt,
eß ersordert: so werden dic geführten Akten von den Kriminal-Gerichten und
Lobal-Gerichtöbehörden der vorgesetzten Landcsregierung berichtlich vorgelegt,
welche, falls ihr die getroffenen Verfügungen in der eben angegebenen Hinsicht