Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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nicht erschöpfend erscheinen, zuförderst zu interloguiren, außerdem aber so wie 
bey erfolgter interlokutorischer Anordnung, nach anderweit erstattetem Berichte, 
in den unter Ziffer 1 angegebenen Fallen jedes Mahl, in den Fällen unter 
Jiffer II aber nur dann, wenn die Untersuchung gegen einen, gleichviel ob im 
wirklichen Dienste befindlichen oder beurlaubten Soldaten von geringerem alö 
Offiziers-Range ihre Richtung nimmt, die ergangenen Akten an das Militär- 
General-Kommando, Behufes der Fortsetzung der Untersuchung, abzugeben hat. 
IV. Damit die Thätigkeit der Kriminal-Gerichte und Lokal-Untersuchungsbehörden 
so schnell, wie nur möglich, sich äußere, haben die Militär-Gerichte, nicht 
weniger die militärischen Dienstbehörden, von Vorfällen der unter Ziffer I und 
II bezeichneten Art diesen Behörden auf das Schleunigste Anzeige zu machen. 
Emlich sind die genannten nicht militärischen Untersuchungsbehörden berechtiget 
und verpflichtet, in den oben Ziffer 1 bezeichneten Fällen auch zum aktiven 
Dienste einberufenc Militär-Personen, ja selbst im wirklichen 
Dienste begriffenc, mit alleiniger Ausnahme derjenigen wirklich Dienst- 
thuenden, deren Vorgesebzter anwesend ist und die Arretirung daher auf der 
Stelle selbst verfügen kann, zu verhaften, wenn sie solche entweder in der 
Thathandlung eines Verbrechens ertappen, oder zur Verhinderung der Flucht 
ihre Festnehmung für nöthig erachten; es sind jedoch die Verhafteten sofort an 
die Militär-Behörde abzuliefern. » 
UebrigendalscrhabcndicsnehrgcdachtecthhürdcnbcInMilitcir-Gcrichtc 
vondemvorgechncnVerbrechen,insoweitcindessenGerichtdbarkeituntcr- 
worfcncrSoldatalHSnbjcktdesselben,wennauchtutrvektnuthtich,sichdars 
stellt, zum Behufe der wider des letzteren Person zu treffenden Maßnehmun- 
gen, in so fern sie nicht nach vorstehender Bestimmung von ihnen selbst aus- 
gehen können, jedes Mahl sofort Nachricht zu geben. 
Da durch vorstehendes Gesetz nur das justizmäßige erste Einschreiten zu Fest- 
sebung des Thatbestandes Behufes der Untersuchungöführung geregelt werden 
soll: so versteht sich, so viel die Amwendung der gesetzlich vorgeschriebenen 
Lebens-Rettungsversuche anlangt, die fortwahrende Gültigkeit der in §. 2 und 
KS. 3 des Gesetzes vom 19. Juny 1823, die Rettung verunglückter Personen 
betreffend, enthaltenen Bestimmungen, wonach 
1) das dort vorgeschriebene Verfahren bey dem Auffinden eineb Verunglückten, 
wenn sich nicht der wirklich erfolgte Tod desselben durch unmittelbar in 
den Sinn fallende Erscheinungen mit völliger Gewißheit erkennen läßt, au- 
genblicklich, ohne die Ankunft der Gerichts-Personen zu er- 
warten, in das Werk zu seten und 
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