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nicht erschöpfend erscheinen, zuförderst zu interloguiren, außerdem aber so wie
bey erfolgter interlokutorischer Anordnung, nach anderweit erstattetem Berichte,
in den unter Ziffer 1 angegebenen Fallen jedes Mahl, in den Fällen unter
Jiffer II aber nur dann, wenn die Untersuchung gegen einen, gleichviel ob im
wirklichen Dienste befindlichen oder beurlaubten Soldaten von geringerem alö
Offiziers-Range ihre Richtung nimmt, die ergangenen Akten an das Militär-
General-Kommando, Behufes der Fortsetzung der Untersuchung, abzugeben hat.
IV. Damit die Thätigkeit der Kriminal-Gerichte und Lokal-Untersuchungsbehörden
so schnell, wie nur möglich, sich äußere, haben die Militär-Gerichte, nicht
weniger die militärischen Dienstbehörden, von Vorfällen der unter Ziffer I und
II bezeichneten Art diesen Behörden auf das Schleunigste Anzeige zu machen.
Emlich sind die genannten nicht militärischen Untersuchungsbehörden berechtiget
und verpflichtet, in den oben Ziffer 1 bezeichneten Fällen auch zum aktiven
Dienste einberufenc Militär-Personen, ja selbst im wirklichen
Dienste begriffenc, mit alleiniger Ausnahme derjenigen wirklich Dienst-
thuenden, deren Vorgesebzter anwesend ist und die Arretirung daher auf der
Stelle selbst verfügen kann, zu verhaften, wenn sie solche entweder in der
Thathandlung eines Verbrechens ertappen, oder zur Verhinderung der Flucht
ihre Festnehmung für nöthig erachten; es sind jedoch die Verhafteten sofort an
die Militär-Behörde abzuliefern. »
UebrigendalscrhabcndicsnehrgcdachtecthhürdcnbcInMilitcir-Gcrichtc
vondemvorgechncnVerbrechen,insoweitcindessenGerichtdbarkeituntcr-
worfcncrSoldatalHSnbjcktdesselben,wennauchtutrvektnuthtich,sichdars
stellt, zum Behufe der wider des letzteren Person zu treffenden Maßnehmun-
gen, in so fern sie nicht nach vorstehender Bestimmung von ihnen selbst aus-
gehen können, jedes Mahl sofort Nachricht zu geben.
Da durch vorstehendes Gesetz nur das justizmäßige erste Einschreiten zu Fest-
sebung des Thatbestandes Behufes der Untersuchungöführung geregelt werden
soll: so versteht sich, so viel die Amwendung der gesetzlich vorgeschriebenen
Lebens-Rettungsversuche anlangt, die fortwahrende Gültigkeit der in §. 2 und
KS. 3 des Gesetzes vom 19. Juny 1823, die Rettung verunglückter Personen
betreffend, enthaltenen Bestimmungen, wonach
1) das dort vorgeschriebene Verfahren bey dem Auffinden eineb Verunglückten,
wenn sich nicht der wirklich erfolgte Tod desselben durch unmittelbar in
den Sinn fallende Erscheinungen mit völliger Gewißheit erkennen läßt, au-
genblicklich, ohne die Ankunft der Gerichts-Personen zu er-
warten, in das Werk zu seten und
rl
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