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immer mehr Gleichfoͤrmigkeit herzustellen, haben Wir unter Zustimmung und mit
Beyrath des getreuen Landtages nachstehendem, allgemeinen Gesetze:
. 1.
Zu Erwerbung eines Bauerngrundstückes bedürfen von jebt an Personen,
welche nicht zum Bauernstande gehören, der besonderen landesherrlichen Gench-
migung nichk.
. 2.
Fruͤhere Erwerbung von Bauerngrundstuͤcken durch Personen, welche nicht
zum Bauernstande gehören, kann wegen Ermangelung landesherrlicher Geneh-
migung, wenn nicht bereits Widerspruch deshalb gerichtlich erhoben worden ist,
nicht weiter angefochten werden.
#. 3.
So wie hiernach dem Stande der Rittergutsbesizer und Bürger nachge-
lassen wird, Bauerngrundstücke zu erwerben, so soll wiederum auch dem Bauern-
stande von jetzt an es gestattet seyn, Ritterguter und stadtische Grundstücke an
sich zu bringen, wozu dem lehtern die Lehensfähigkeit hiermit in Gnaden er-
theilt wird.
. 4.
Justiz-Oberbeamte, als: Justiz-Amtleute, Stadtrichter, Gerichtöhalter,
oder deren Vikarien haben, wenn sic oder ihre Ehegattinnen, oder ihre Kinder,
Grundstucke in ihrem Gerichtssprengel erwerben wollen, resp. ehe der Vertrag
bestétiget oder das Grundsiück gerichtlich zugeeignet wird, die Genehmigung der
ihnen vorgesezten bandeöregierung auszubringen, zu welchem Zwecke die Akten an
jene Behörde vollständig cinzusenden sind. Fehlt diese Genehmigung: so ist das
ganze Geschäft ohne rechtliche Wirkung, dergestalt, daß nicht einmahl ein Besi
zur Verjährung darauf gegründet werden mag.
. 56.
Der F. 33. der Subhastations-Ordnung d. d. Weimar den 14. May 1798:
„Es soll bey Subhastationen den sämmtlichen zu dem subhastirenden JIndicio ge-
hörigen Gerichts-Personen, welche bey dem Licitations-Akte gegemwärtig sind,
keinesweges weder durch jemand anders in ihren Nahmen, noch weniger aber in
eigener Person mit zu licitiren erlaubt, jedoch ihnen durch einen dritten Mam,