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X.
(3u K. 18.)
Was für größere Besitzungen, die Dreyfelder-Wirthschaft vorausgesetzt, von
dem dritten Theile der Brachart verordnet worden, gilt da, wo eine andere
Fruchtfolge und darum eine andere Eintheilung der Felder Statt findet (Vierfelder-
Wirthschaft, Fünffelder-Wirthschaft u. s. w.) von dem neunten Theile der gan-
zen Besi ung.
Die Benutzung jenes dritten Theiles zur Huth und Trift darf nicht durch
Besäung oder Bepflanzung der übrigen Brachtheile und die Benutung dieses
neunten Theiles zur Huch und Trift darf nicht durch die Besäung oder Bepflan-
zung der übrigen acht Neuntel gehindert werden, daher auch das hierzu führende
Zerreissen und Zerstückeln der Gebreiten untersagt ist. Findet eine solche Hinderung
in irgend einer Weise Statt: so läßt das Gericht der gelegenen Sache dem Kriftbe-
rechtigten einen Triftzug durch die vorliegende Saat oder sonstige Bestellung eröffnen.
XI.
(Zu g. 21.)
Auch andere Ansaaten, welche der Eigenthuͤmer gemacht hat, um sie als gruͤne
Fütterung zu benuhen (mit Ausnahme jedoch der Esparzette und der Luzerne, wor-
über die eigenen Verordnungen F. 22 bestehen), sollen den Kleestücken gleich behan-
delt und gehegt werden. Diejenigen derselben, welche nur für Ein Jahr bestimmt
nd , sind in diesem Jahre schon der Behüthung von Seiten des Triftberechtigten
unterworfen, sobald der letzte Hieb herunter ist.
XII.
(Zu g. 23.)
Die dem Eigenthümer verstattete Befugniß erstreckt sich auch auf Lehden und
andere dergleichen Plähe, welche bisher nur und allein zur Hüthung und Weide be-
nutzt worden sind. Jedoch soll von jeder Umwandlung irgend eines Grundstückes
in Holz dem Triftberechtigten Anzeige geschehen und bey dessen eintrecenden Wider=
derspruche (sind es mehre Triftberechtigte auch bey eintretenden Widerspruche Ei-
neé derselben), der Umstand, daß die beabsichtigte Kultur wirklich zweckmäßig
sey, durch ein beyfälligen Gutachten des im Bezirke angestellten Großherzoglichen
Forstbedienten erst noch nachgewiesen werden. «