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XIV.
Carl August)
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Auf eine Uns vorgelegte Erklärung des getreuen Landtages, daß die für die
alt-Weimarischen Lande durch eine Cirkular-Verordnung vom 23. Dezember 1781
erlassene Vorschrift, nach welcher unreine Schafe, so genanntes Schmiervieh, so-
fort auf Wagen außer LandeS geschafft werden mußten, eine zu große und mit dem Uebel
der Ansteckung selöst nicht in Verhältniß stehende Härte enthalte, heben Wir das
angeführte Geseh hiermit auf und verordnen an dessen Stelle, mit Zustimmung und
auf weiteren Antrag des getreuen Landtages, für den Gesammtumfang Unseres
Großherzogthumes nunmehr Folgendes:
1.
Da, wo gegemvärtig reine Schäfereyen im Lande bestehen, sollen sic beybe-
halten werden und es wird die absichtliche Umwandlung derselben in Schmierschäfe-
reyen, oder die Anschaffung von unreinem Viehe bey ciner reinen Schäferey, unter
keinem Vorwande gestaktet.
#K. 2.
Sollte an einem Orte, wo zeither reines Schafvieh gehalten wurde, eine
zufällige Ansteckung vorkommen: so ist der betheiligte Eigenthümer zwar nicht ge-
halten, das angesteckte Vieh abzuschaffen, allein derselbe wird verpflichtet, alle
geeignete Mittel, durch welche der weiteren Verbreitung der Ansteckung Einhalt
gethan und die Heilung des Uebels herbeygefuͤhrt werden kann, zur Anwendung
zu bringen. Absonderung der erbrankten von den gesunden Schafen, Absteckung
der Triften, Zuziehung von sachverständigen Thierärzten und von Schäfern, wel-