Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 6. 
Für die Besorgung der Ausfertigungen an Behörden und Privat-Personen, 
die zur Post gegeben werden, ist in nicht offiziellen Sachen den Partheyen außer 
dem etwa verlegten Postgelde, nicht mehr als Ein Groschen Bestellungsgebühr und, 
fallS die Post sich mit der aufgebenden Bebörde nicht an einem Orte befindet, 
überdies noch das Bothenlohn bi5 zur Post, nach den in den §§. 8 und 9 angege- 
benen Säben, anzurechnen. " 
So viel jedoch diejenigen Ausfertigungen anlangt, welche die Oberbehoͤrden 
nach §. 1 den dort genaunten Bezirksämtern zur weiteren Besorgung durch die Amts- 
diener mit der Post zusenden: so findet noch außerdem ein Aunsat für den Amtedie- 
ner Statt, welcher in Einem Groschen und, wenn die Entfernung des Ortes, wo 
die Besorgung Statt findet, vom Amtosice über eine Stunde beträgt, in Zwen 
Groschen bestehet. 
Diese Gebühren sind von dem betroffenen Kanzley-Erxpedienten auf der Außen- 
seite des Erlasses.,, oder auf der mitfolgenden Liquidation jeder Zeit zu notiren. 
leberdieß erhalten die Amtödiener der Aemter Jena, Neustadt, Weida, Vacha, 
Gersiungen, Tiefenort, Kaltennordheim, Ostheim, Leugsfelbp, Völkershausen, 
Dermbach und Geisa, welchen, neben Besorgung solcher mit der Post ankommenden 
Ausfertigungen, auch die Eintreibung der denselben beyliegenden Kosten-Liquidatio= 
nen und die Ablieferung des erhobenen Betrages an die Kanzley-Sporteleinnahme 
obliegt, für jeden Thaler, den sie an dergleichen Kanzley-Sportelu beybringen und 
abliefern, Einen Groschen Kollektur-Gebühren aus der Kanzley-Sportel-Kasse. 
K. 7. 
In Fällen, wo Ober= und Unterbehörden sich fremder sicherer Gelegenheit zur 
Bestellung bedienen (§ 2), oder die Insinnation an Bevollmächtigte geschieht C. 3), 
oder den amvesenden Betheiligten selbst die Besorgung der sie betreffenden Ausfer- 
tigungen an Unterbehörden anvertrauet und resp. eine mündliche Ausrichtung bekaunt 
gemacht, oder endlich den von denselben dazu abgeschickten Bothen ein Erlaß einge- 
händiget wird (§. 4), darf kein Bothenlohn angeseht, sondern da, wo überhaupt 
liquidirt wird, nur Ein Groschen Bestellungsgebühr und außerdem bey Gelegenheits- 
benubung die etwa nothwendige Auslage für Besorgung, so wie bey Insinnation an 
Bevollmächtigte, die nicht an einem Orte mit der verfügenden Behörde sich befinden, 
das Bothenlohn bis zu deren Wohnorte liquidirt werden.
	        
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