Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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8. 8. 
In denjenigen Faͤllen hingegen, wo nach §. 5. das Absenden eigener Bothen 
und resp. des bey Unterbehörden angestellten Diener-Personals zu Besorgung von 
Ausfertigungen oder mündlichen Bestellungen nachgelassen ist, sindet zwar in Par- 
theysachen und anderen nicht offjziellen Angelegenheiten steto ein Ansaß für Bothen- 
lohn Statt; jedoch darf den Betheiligten sowohl bey Ober-alo Unterbehörden, 
niemahls mehr (versteht sich außer der Insinnations-oder Bestellungsgebühr von Ei- 
nem Groschen) angerechnet werden, al: 
a) wenn dis Emtfernung des Ortes, in welchem etwas zu besorgen ist, vom 
Sitze der Behörde nicht über fünf Stunden beträgt, von jeder Stunde 
Ein Groschen, 
b) bey mehr als fünfständiger Entfernung hingegen, ohne weitere Berücksichti- 
gung derselben, « 
Sechs Groschen, 
Es bleiben jedoch diejenigen Fälle ausgenommen, in welchen die Betheilig- 
ten um Besorgung der sie betreffenden Erlasse durch erpresse Bothen ausdrücklich 
Oebeten haben, indem hier das Bothenlohn mit 
Zwey Groschen 
für jede Stunde Entfermung anzusehen gestattet seyn soll. Eben so bleibt es den 
Kriminal-Gerichten, welche sich zwar auch der Postanstalt und sicherer Gelegen- 
heiten, so viel als thunlich, zu bedienen haben, bey denen aber die Absendung 
eigener Bothen oft unvermeidlich ist, nachgelassen, in solchen Fällen das Bothen- 
lohn mit Zwey Groschen für jede Stunde Entfermung zu liquidiren. 
9. 
Ergehen in einer und derselben Sache gleichzeitig mehre Ausfertigungen oder 
mündliche Bestellungen an einen Ort: so wird gleichwohl das tarmäßige Botben- 
lohn nur einfach liquidirt und, wenn dasselbe nicht von einem, sondern von meh- 
ren Betheiligten zu bezahlen ist, nach der Zahl der Erlasse theilweise zugerechnet. 
Bey Eirkular-Auofertigungen, die an in verschiedenen Orten wohnende Versonen 
erlassen werden , ist das Bothenlohn zu berechnen nach der Cutfernung der einzelnen 
Ortschaften vom Sibe der ausfertigenden Behörde und unter sich, wobey jedoch der
	        
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