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8. 8.
In denjenigen Faͤllen hingegen, wo nach §. 5. das Absenden eigener Bothen
und resp. des bey Unterbehörden angestellten Diener-Personals zu Besorgung von
Ausfertigungen oder mündlichen Bestellungen nachgelassen ist, sindet zwar in Par-
theysachen und anderen nicht offjziellen Angelegenheiten steto ein Ansaß für Bothen-
lohn Statt; jedoch darf den Betheiligten sowohl bey Ober-alo Unterbehörden,
niemahls mehr (versteht sich außer der Insinnations-oder Bestellungsgebühr von Ei-
nem Groschen) angerechnet werden, al:
a) wenn dis Emtfernung des Ortes, in welchem etwas zu besorgen ist, vom
Sitze der Behörde nicht über fünf Stunden beträgt, von jeder Stunde
Ein Groschen,
b) bey mehr als fünfständiger Entfernung hingegen, ohne weitere Berücksichti-
gung derselben, «
Sechs Groschen,
Es bleiben jedoch diejenigen Fälle ausgenommen, in welchen die Betheilig-
ten um Besorgung der sie betreffenden Erlasse durch erpresse Bothen ausdrücklich
Oebeten haben, indem hier das Bothenlohn mit
Zwey Groschen
für jede Stunde Entfermung anzusehen gestattet seyn soll. Eben so bleibt es den
Kriminal-Gerichten, welche sich zwar auch der Postanstalt und sicherer Gelegen-
heiten, so viel als thunlich, zu bedienen haben, bey denen aber die Absendung
eigener Bothen oft unvermeidlich ist, nachgelassen, in solchen Fällen das Bothen-
lohn mit Zwey Groschen für jede Stunde Entfermung zu liquidiren.
9.
Ergehen in einer und derselben Sache gleichzeitig mehre Ausfertigungen oder
mündliche Bestellungen an einen Ort: so wird gleichwohl das tarmäßige Botben-
lohn nur einfach liquidirt und, wenn dasselbe nicht von einem, sondern von meh-
ren Betheiligten zu bezahlen ist, nach der Zahl der Erlasse theilweise zugerechnet.
Bey Eirkular-Auofertigungen, die an in verschiedenen Orten wohnende Versonen
erlassen werden , ist das Bothenlohn zu berechnen nach der Cutfernung der einzelnen
Ortschaften vom Sibe der ausfertigenden Behörde und unter sich, wobey jedoch der