Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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g. 10. 
Bey allen Ausfertigungen an Patrimonial-Gerichte wird bey Berechnung des 
Bothenlohnes nicht auf den Drt des Gerichtes, sondern auf den Wohnort des Ge- 
richtshalters und dessen Entfernung vom Sibze der ausfertigenden Behörde gesehen, 
den Fall ausgenommen, wo dieser Wohnort weiter entfernt liegt, als der Ort des 
Gerichtes. Befindet sich daher der Gerichtöhalter mit der ausfertigenden Behörde an 
einem Orte: so darf Bothenlohn überall gar nicht, sondern nur Ein Groschen 
Bestellungsgebühr geferdert werden. 
Eben so findet der Ansat ven Vothenlohn bey Berichten und anderen Erlassen 
der Patrimonial-Gerichtshalter an Ober-oder Unterbehörden ihres Wohnortes nicht 
tatt. 
. u11. 
Bey Einhäándigung und Einkassirung von Sportel-Liquidationen kann kein 
Bothenlohn liquidirt werden. 
8. 12. 
Alles Bothenlohn in Partheysachen oder anderen nicht offiziellen Angelegenhei- 
ten bey den Oberbehörden, sammt den, bey Besorgung von Ausfertigungen und 
Bestellungen innerhalb oder auferhalb Weimar und Eisenach, neben dem Bothen- 
lohne noch Statt findenden Insinnations= oder Bestellungsgebühren, allein mit Aus- 
nahme derjenigen, welche für Besorgungen in den Städten Weimar und Eisenach 
die Kanzley-Diener herkömmlich zu beziehen haben, ingleichen alles Bothemohn für 
Berichte der Unterbehörden an die Landes-Kollegien oder für deren sonst noch vor- 
kommende Erlasse nach Weimar und Eisenach in dergleichen Sachen, mit Einschluß 
der Insinnations-oder Bestellungsgebühren in solchen Fällen, wo die Besorgung 
dieser Ausfertigungen den bey den Justiz-Aemtern angestellten Amtöbothen biöher 
oblag, wird für die Großherzoglichen Sportel-Kassen berechnet, indem die bis- 
her auf Bothenlöhne und Insinuations= oder Bestellungsgebühren mit angenomme- 
nen Kanzley-Bothen der Oberbehörden und die Amtöbothen auf firen Gehalt gesetzt 
werden sollen. 
Das übrige bey den Unterbehörden vorkommende Bothemohn sammt Insinna= 
tions= oder Bestellungsgebühren hingegen verbleibt dem dort angestellten Diener- 
Personal.
	        
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