Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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5 13. 
Die Insinuations= oder Bestellungsgebühr zu 1 Groschen (K#. 6, 7 und 8) 
in nicht offiziellen Sachen und das Bothenlohn, wo solches eintritt (S. 5.), ist so- 
wohl bey Oberbehörden als Unterbehörden, gleich bey Entwerfung der Kosten-Liqui- 
dationen, von den liquidirenden Offizianten mit in Ansatz zu bringen, und es ist dem 
Diener-Personal, bey nachdrücklicher Ahndung, schlechterdings untersagt, den Betrag 
jener Ansähe auf den Liquidationen selbst zu bemerken, oder mündlich eine Anfoderung 
deöhalb zu stellen. 
. 1. 
Für die genaueste Befolgung sämmtlicher vorskehender Bestimmungen bleiben 
die bey den Kanzleyen der Oberbehörden angestellten Bothenmeister und Sportel-Ein- 
nehmer, ingleichen die Unterbehörden, und zwar auch bey diesen zunächst das 
mit der Erpedition der erlassenen Ausfertigungen md Bestellungen, ingleichen 
mit dem Liquidiren der Kosten beschäftigte Personal, außerdem aber auch der Diri- 
gent der Behörde, welcher diesem Geschäftözweige besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 
und denselben genau zu kontroliren hat, bey Patrimonial-Gerichten aber schlechthin 
die Gerichtshalter streng verantwortlich und es soll die Nichtbeachtung der gegebe- 
nen Vorschriften mit den geneigten Ordnungs-Strafen unnachsichtlich geahndet werden. 
d. 15. 
Soviel endlich die Beybringung des bey den Großherzoglichen Oberbehörden 
erwachsenden Bothenlohnes, mit und neben den von jenen liquidirten Sporteln, mit- 
hin der Kosten überhaupt anlangt: so wird zur Vereinfachung des biquidations-We- 
sens hierdurch bestimmt, daß sämmtliche Unterbehörden gehalten seyn sollen, alle 
Kosten = Liquidationen, die mit Neskripten der Oberbehörden ihnen zugesendet wer- 
den, kostenfrey einzuheben, auch uöthigen Falles beyzutreiben und längstens bin- 
nen. drey Monathen an die Kanzley-Sportel-Einnahme abzuliefern, wobey hinsicht- 
lich W ummittelbaren Justiz-Aemter und Stadgerichte weitere Anordnung vorbehal- 
ten bleibt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches mit dem 1. Dktober 
dieses Jahres in Kraft treten soll, vollzogen, daöselbe mit Unserem Grohherzoglichen
	        
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