Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakl. 
Nummer 9. Den 7. July 1826. 
  
  
XVII. 
Egrl Angust, 
von Gottes Gnaden Großberzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Um altere Vorschriften über die Schubpocken-Impfung zu erneuern, zu ver- 
vollständigen und als allgemeines Landeögeseh auf alle Theile Unseres Großherzog= 
thumes zu erstrecken, finden Wir, auf das Gutachten Unserer Landes-Direktion 
und nach deshalb vernommener Erklärung des getreuen Landtages, Uns bewogen, 
Folgendes zu verordnen: » 
. 1. 
Die Schutpocken oder so genannten Kuhpocken sind jedem Kinde in den drey 
ersten Jahren seines Lebens einzuimpfen. Nur wenn körperliche Umstände nach 
dem Zeugnisse eines approbirten Arztes es räthlich machen, ist diese Impfung län- 
ger auszusetzen. Ein von dem Arzte hierüber ausgestellter Schein ist jedoch nur 
ein halbes Jahr gültig und muß, wenn die Umstände, welche den Aufschub bedingen, 
fortdauern, mit jedem halben Jahre erneuertwerden.
	        
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