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8. 2.
Aeltern oder Erzieher, welche ihren Kindern oder Pflegebefohlenen in den drey
ersten Lebenöjahren die Schutpocken nicht haben einimpfen lassen, ohne durch ein ge-
nuͤgendes ärztliches Zeugnif wegen des Aufschubs gerechtfertiget zu seyn, werden
vorerst von der Obrigkeit, der zuständigen Polizey-Unterbehörde, ernstlich ermahnt, binnen
einer ihnen zu setzenden Frist die Impfung vornehmen zu lassen. Wenn diese mit Ko-
sienzahlung verbundene Erinnerung nicht befolgt wird: so sind die Säumigen mit
steigender Geldbuße und hierauf mit Gefängniß zu bedrohen, welche Strafen auch
sofort nach ungehorsam versäunter Frist zu vollstrecken sind.
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Zur Einimpfung der Schutpocken sind befügt:
a) die angestellten Stadt= und Amts-Physiker,
b) 7# von ihnen etwa zugezogenen Gehülsen, für die sie jedoch verantwortlich
ind,
) andere in dem Großherzogthume zur ärzklichen Prarié zugelassene Aerzte, wel-
che sich aber durch die Vornahme der Impfung der Bestimmung im §. 9
unterwerfen.
Wer dieser Vorschrift zuwider ohne Befugniß impft, wird, als der Medi-
kasterey schuldig, nach §. 3 der Medizingl-Ordnung bestraft.
Diejenigen Aeltern oder Pflegeltern, welche ihre Kinder oder Pflegebefohlene
von Unbefugten impfen lassen, trifft für jeden einzelnen Fall eine Strafe von 2 Kthlr.
8. 4.
Jeder Physikus und jeder Atzt, der eine Impfung vorgenommen hat, muß sich zur
gehoͤrigen Zeit (zwischen dem 8. und dem 9. Tage nach der Impfung) von dem Erfolge
der Impfung und ihrem Verlaufe durch Besichtigung des geimpften Kindes überzeugen.
Kommen nach der ersten Impfing die achten Kuhpocken nicht zum Vorschein: so
ist der Arzt verpflichtet, in der Zeit vom 9. bis zum 12. Tage nachher die Imp-
fung und zwar von Arm zu Arm zu wiederholen. Bleibt auch diese zweyte Imp-
fung erfolglos: so ist dieselbe auf gleiche Weise nach Ablauf eines Jahre5 noch
einmahl vorzunehmen.
» §.5.
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nen sind, hat der Imofarzt ein gedrucktes Zeugniß u welchem die Formulare bey der
Landes-Direktions-Kanzley unentgeldlich zu erhalten sind) auözufertigen und den
Aeltern oder „Mlegeältern deöselben einzuhändigen. In dem Falle aber, wo ein
Kind zum dritten Mahle ohne Erfolg gehörig geimpft worden ist, muß für das-