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selbe ein besonderes Zeugnif mit genauer Angabe der Umstänbe ausgeskellt werden.
Nu#r diejenigen Kinder, welche mit einem Zeugnisse der einen oder der andern Art
versehen sind, werden als solche betrachtet, denen die Schutpocken gehörig.
eingeimpft worden sind, weshalb auch nur die Aeltern und Pflegeältern mit den
für die verspätete Impfung angedrohten Strafen verschont werden, welche die
Impfung ihrer Kinder und flegebefohlenen mit jenen Zeugnissen nachzuweisen im
Stande sind.
Alle impfende Aerzte werden dagegen auch verantwortlich gemacht, bey der
Impfung, bey Beobachtung des Verlaufes der Schutpocken und bey Ausstellung der
Impfscheine und der nach H. 1 zu ertheilenden Zeugnisse über einen nothwendigen
Aufschub der Impfung mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu Werke zu gehen.
S 6.
Die Schullehrer sind verpflichtet, von jedem Kinde, bey dem Eintritte in die
Schule, sich den ärztlichen Impfschein vorzeigen zu lassen und, wenn dieser fehrr,
bey der zuständigen Polizey-Unterbehörde sogleich hiervon Anzeige zu machen und
zwar bey Vermeidung einer Strafe von 1 Rthlr. für jeden Unterlassungfall.
Dieselbe Verpflichtung wird unter Androhung gleicher Strafe bey dem Auf-
dingen oder Einschreiben in die Innungen den Innungsvorstehern aufgelegt; auch
wird es den Orts-Polizey-Behörden zur Pflicht gemacht, noch auf andere Mit-
tel der streugsten Aufsichtführung Bedacht zu nehmen und dazu sonst bestehende
örtliche Einrichtungen z. B. wegen Gesindewesens zu benuben.
S 7.
Jeder Stadt= und Amts-Physikus hat ein Verzeichniß aller Kinder seines Phy-
fikats-Bezirkes mit Bemerkung des Tages ihrer Geburt zu fertigen und fortzufüh-
ren, in welches bey jedem Kinde der Tag, an welchem es geimpft worden, einzu-
zeichnen ist. Zu diesem Behufe werden demselben von der Lande-Dircktion alljähr-
lich die Listen der Gebornen eines jeden Ortes seines Bezirkes zugefertiget.
§. 8.
Damit aber aus den Impftabellen des Physikus alle Impfungen seines Be-
ürkes vollständig nachgewiesen werden können: so liegt es jedem approbirten Arzte,
welcher sich mit der Schutpocken-Impfung befaßt, unerläßlich ob, jedesmahl mie
dem 1. Januar das Nahmenverzeichniß der in einem Physikats-Bezirke von ihm
geimpften Kinder mit Angabe des Tages der Impfung dem Physikus des Bezir=
kes zur Ergänzung der Tabellen mitzutheilen. Die unterlassene Anzeige wird von je-
dem einzelnen Falle mit 1 Rthlr, bestraft.